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Stipendien als Darlehen

Veröffentlicht:
25.06.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag liebes Expertenteam

Eine alleinerziehende Mutter, studiert an der Fachhochschule.

Das Studium endet im Februar 2020

Sie und ihr Baby werden mit SH unterstützt.

Sie hat von der Erziehungsdirektion Bern für den letzten Abschnitt Ihres Studiums für 7 Monate ein Stipendium, und für den Rest des Studiums ein Darlehen erhalten.

Das Darlehen beträgt Fr. 7'500.—und muss innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss der Ausbildung zurück bezahlt werden.

Die Klientin möchte aus gutem Grund lieber auf das Darlehen verzichten: sie will keine Schulden machen.

Unsere Frage lautet:

Muss die Klientin das Darlehen in Anspruch nehmen oder kann Sie es abschlagen?

Besten Dank für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüsse

Sabine Bauer 

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Bauer 

Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:

In Art. 9 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern wird festgehalten, dass in der Sozialhilfe der Grundsatz der Subsidiarität gilt. In Abs. 2 wird präzisiert, dass dies bedeutet, dass Unterstützung nur zu gewähren ist, wenn sich eine Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite erhält.

Bereits aus dieser Bestimmung lässt sich herauslesen, dass die Klienten das Darlehen als Drittmittel aufnehmen muss bzw. dieses anzurechnen ist.

Im Sozialhilfehandbuch des Kantons Bern steht zudem unter Aus- und Weiterbildung, dass die unterstützten Personen Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien ODER Darlehen geltend machen müssen. Die Sozialhilfe habe dann während einer Ausbildung zu unterstützen, wenn das Darlehn ausgeschöpft sei.

Auch aus diesen Ausführungen folgt, dass aufgrund des Subsidiaritätsprinzips kein Wahlrecht besteht, ein Darlehen aufzunehmen, wenn dieses angeboten wird. 

Daraus folgt, dass die Klienten aufzufordern ist, das Darlehen aufzunehmen, auch wenn sie es zurückzahlen muss. Weigert sie sich, ein Darlehen aufzunehmen, ist zu prüfen, ob sie mittels Verfügung aufzufordern ist, das Darlehen aufzunehmen mit der Folge der Anrechnung des Darlehens, auch wenn sie es nicht aufnimmt. 

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterzuhelfen.

Freundliche Grüsse 

Anja Loosli Brendebach