Sehr geehrte Frau Platania
Unsere Klientin und ihre Familie leben auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Sie hat nun eine neue Arbeit gefunden und wünscht, dass das Einkommen stillschweigend gepfändet wird. Der Beamte vom Betreibungsamt Dietikon erwähnt, dass eine stillschweigende Pfändung widerrechtlich sei und es einen Bundesgerichtsentscheid gebe, welcher dies stütze.
Ist es richtig, dass stillschweigende Pfändungen widerrechtlich sind? Was gibt es für Gesetzesgrundlagen um eine stillschweigende Pfändung zu verlangen?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Silvia Müri
Frage beantwortet am
Doris Platania
Expert*in Schuldenberatung
Sehr geehrte Frau Müri,
ich habe mich bezüglich Ihrer Anfrage erkundigt.
Auch im Kanton ZH trifft es nicht zu, dass eine stille Lohnpfändung widerrechtlich ist.
Ebenso besteht kein Verbot im Kanton Zürich. Es gibt auch keinen Bundesgerichtsentscheid, der diese Widerrechtlichkeit bestätigt.
Im Gegenteil: Das Bundesgericht hat in BGE 83 III 17 klar festgehalten, dass die Gläubiger auf die zu ihrem Schutz vorgeschriebene Anzeige an den Arbeitgeber verzichten können. Diese bedeutet, dass zwar der Schuldner kein Anrecht auf eine stille Lohnpfändung hat, wenn jedoch sämtliche Gläubiger zustimmen (die Einwilligung muss der Schuldner von den Gläubigern einholen) und der Schuldner glaubhaft verspricht, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selbst abzuliefern, kann das Betreibungsamt eine stille Lohnpfändung anordnen. «Kann» das heisst, es liegt im Ermessen des Betreibungsamtes.
Im vorliegenden Fall hat der Betreibungsbeamte nicht recht, dass eine stille Lohnpfändung widerrechtlich ist. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann er einer stillen Lohnpfändung zustimmen, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie könnten dem Betreibungsbeamten den Bundegerichtentscheid vorlegen und sagen, dass er sehr wohl eine stillen Lohnpfändung genehmigen kann und es vorliegend keinen Grund gibt, diese nicht zu bewilligen. In der Praxis gibt es sogar Betreibungsämter, die eine stille Lohnpfändung auch ohne Zustimmung der Gläubiger gewähren. Es wird dann einfach ein entsprechender Hinweis in der Pfändungsurkunde (die der Gläubiger zur Kenntnis erhält) gemacht und die Gläubiger haben dann 10 Tage Zeit, sich dagegen auszusprechen, ansonsten wird von einer Zustimmung ausgegangen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Verhandlung mit dem zuständigen Pfändungsbeamten.
Freundliche Grüsse
Doris Platania