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Stationärer Klinikaufenthalt und ALTG

Veröffentlicht:
15.11.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag.
Die IV stoppt die Eingliederungsmassnahmen und somit das IVTG und empfiehlt einen stationären Klinikaufenthalt zu Verbesserung der Gesundheit. Die Betroffene hat nun ALTG und hat eine Arbeitsfähigkeit von 20%. Geht die Betroffene in die Klinik wäre sie wohl 100% arbeitsunfähig.
Die Betroffene hat Aufenthaltsstatus C, ist aber schon 24 Jahre in der Schweiz. Sie möchte sich nicht für Sozialhilfe anmelden um nicht eine Ausweisung zu riskieren, oder den Erwerb des Schweizer Passes zu erschweren.
A) Wie lange kann die Betroffene in die Klinik ohne ALTG zu verlieren? Kann sie Krankheitstage und Ferientage nutzen?
B) Würde sie nur in eine Tagesklink für 4 Tage pro Woche:
Kann weiterhin bei einer Arbeitsfähigkeit von 20% ALTG bezogen werden?
Danke und freundliche Grüsse,
Christoph Koller, Pro Infirmis Zürich

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Koller
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Während einer Arbeitsunfähigkeit muss gemäss Art. 28 ATSG keine Vermittlungsfähigkeit bestehen. Siehe auch explizit B 263 des Kreisschreibens ALE AVIG-Praxis (Stand 1.1.2017) - zu finden unter www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/kreisschreiben. Dabei gilt gemäss Art. 28 ATSG, dass die Arbeitslosenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit höchstens 30 Taggelder bezahlt und innerhalb der Rahmenfrist insg. höchstens 44 Taggelder. Hat der Betroffene eine Krankentaggeldversicherung, so kann daraus ein erweiterter Anspruch auf Taggelder - der Krankentaggeldverisicherung - bestehen.
Während der erstmals nach 60 Tagen gewährten kontrollfreien Tage im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 27 AVIV muss die versicherte Person ebenfalls weder vermittlungsfähig sein noch muss sie Arbeit suchen. Vgl. dazu auch B 262 des Kreisschreibens ALE AVIG-Praxis (Stand 1.1.2017). Insoweit besteht auch ein gewisses Wahlrecht, die Lage der kontrollfreien Tage zu wählen.
In diesem Rahmen ist auch der Aufenthalt zur Abklärung in einer Klinik möglich.
Möglich ist es auch, dass sie für arbeitsunfähig erklärt während je vier Tage die Woche. Wobei der oben genannte Rahmen (höchsten 44 Taggelder pro Rahmenfrist) zu achten ist. Auch müssen Arbeitsunfähigkeiten jeweils innert einer Woche gemeldet werden.
Ich rate dazu, diesen etwas besonderen Fall offen und transparent mit der RAV-Beraterin zu besprechen und bei Bedarf den Einbezug der IIZ-Koordinationsstelle (beim IIZ Netzwerk Zürich) zu prüfen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot