Die Ausgleichskasse Schwyz hat uns betreffend mehrerer Klienten neue Berechnungen der Ergänzungsleistungen geschickt. In der neusten Verfügung werden die Sozialhilfeschulden nicht mehr angerechnet, bzw. nicht mehr berücksichtig. Die Schulden wurden von den jeweiligen Fürsorgebehörden nicht erlassen, jedoch müssen diese erst rückerstattet werden, sobald der Klient zu neuem Vermögen kommt. Jemand der Ergänzungsleistungen bezieht, kommt in der Regel nicht zu neuem Vermögen. Dadurch erhalten unsere Klienten nun weniger Ergänzungsleistungen, da sie ab sofort einen grösseren Vermögensverzehr haben als vorher.
Ist es korrekt, dass die Ausgleichskasse diese Schulden nicht mehr vom Vermögen abzieht, bzw. unangekündigt ihre Praxis ändert?
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
Bei der Ergänzungsleistungen spielt das Vermögen eine wesentliche Rolle. Einerseits wegen der Anspruchsvoraussetzung, dass bei einem Vermögen über der Vermögensschwelle kein Anspruch besteht (Art. 9a ELG). Andererseits weil bei einem Anspruch für die anrechenbaren Einnahmen auch ein Vermögensverzehr angerechnet werden kann, dessen Höhe unter anderem abhängig ist vom vorhanden Vermögen.
Zentral ist dabei also die Vorfrage, was als Vermögen gilt. Relevant ist das Reinvermögen. Gemäss Art. 17 ELV wird das Reinvermögen vermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 ELV; siehe auch Rz. 3443.05 WEL (Stand 1.1.2022).
Das gilt gemäss Urteil 9C 365/2018 vom 12. September 2018 auch für Sozialhilfeschulden aus Rückerstattung für rechtmässig bezogene Sozialhilfe. Entscheidend ist aber, dass die Schuld tatsächlich entstanden sein muss und die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belastet.
Klar sind also die Fälle, wo der Versicherte damit rechnen muss, dass sein Vermögen zur Bezahlung dieser Schuld herangezogen wird. Etwa bei Bevorschussungsfällen bei bestehenden nicht verwertbaren Liegenschaften wie im Entscheid vor Bundesgericht, wo ein Grundpfand bestand.
Gemäss dem Urteil werden hingegen ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden.
Rechtmässig bezogene Sozialhilfe muss im Kanton Schwyz gemäss § 25 SHG SZ bei Bevorschussungen zurückerstattet werden und ansonsten, wenn jemand in besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.
Es ist im Lichte der bestehenden Rechtsprechung nicht ganz klar, ob bei klar ausgewiesenen Sozialhilfeschulden (etwa verbrieft durch eine entsprechende Verfügung oder Abschlussverfügung), die nur bei zukünftig günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzuerstatten wären, im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts von ungewissen oder von nachgewiesenen Schulden auszugehen ist.
Es ist auch nicht klar, worauf sich die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz stützt, wenn sie ihre diesbezügliche Praxis angepasst hat. Ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichts oder des Verwaltungsgerichts SZ habe ich nicht gefunden.
Ich rate Ihnen, in einem ersten Schritt informell direkt bei der Ausgleichskasse nachzufragen, worauf sich die neue Praxis stützt. Gerne können Sie dann nochmals nachfragen.
Und ansonsten kann es sinnvoll sein, die Verfügungen per Einsprache anzufechten. Und danach eine Klärung der Frage per Beschwerde auf dem Rechtsweg zu suchen.
Ich hoffe, das dient.
Peter Mösch Payot