Zum Inhalt oder zum Footer

Schweigepflicht

Veröffentlicht:
24.05.2023
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Sehr geehrte Herren

Ich stehe, im Rahmen der betrieblichen Sozialberatung, mit einer Mitarbeiterin im Kontakt, die im Pflegebereich arbeitet. Sie hat sowohl am Arbeitsplatz wie auch mir gegenüber ihren übermässigen Alkoholkonum offen kommuniziert. Das standartisierte Vorgehen, mit einem Sucht-Schritteprogramm, ist eingeleitet. Die Mitarbeiterin hat mich weiter informiert, dass sie zusätzlich zum Alkohol auch Kokain konsumiert habe - dass sie dies auch weiterhin tue, verneint sie zwar, leider fällt es mir aber schwer, ihr Glauben zu schenken. Die Verantwortlichen am Arbeitsplatz haben vom Kokainkonsum keine Kenntnis. 

Der Ersttermin bei der Suchtberatung findet nach ihren Ferien statt. Sie wird ihren Dienst als Pflegeassistentin aber vor dem Gespräch schon wieder antreten.

Wie soll ich mit dem Wissen vom Drogenkonsum umgehen? Muss ich diesen gegenüber dem Arbeitsplatz -mit Kenntnis der Mitarbeiterin- transparent machen weil ev eine mögliche Fremdgefährdung gegenüber Bewohner:innen vorliegen könnte?

Ich bedanke mich schon jetz für Ihre Rückmeldung.

Guten Morgen 

Ich erlaube mir nachzufragen ob ich diese Woche noch mit einer Rückmeldung auf meine Frage rechnen kann. Es wäre mir ein Anliegen korrekt zu handeln.

Vielen Dank im Voraus

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Guten Tag

Entschuldigen Sie die Wartezeit.

Die Frage Ihrer Informationsberechtigung bzw. -pflicht ist abhängig davon, welche vertraglichen Rechte und Pflichten Ihrer Stelle bestehen, einerseits gegenüber der Klientin, andererseits gegenüber dem Betrieb, bzw. den Vorgesetzten.

Rechtlich gesehen geht es um die «Pflichtenkollision» und somit um eine Güterabwägung zwischen der Schweigepflicht und der Treuepflicht gegenüber dem Betrieb.

Betriebiliche Sozialberatung erfolgt normalerweise niederschwellig. Somit spielt die Schweigepflicht eine erhebliche Rolle und kann die Weitergabe von Informationen OHNE Einwilligung der betroffenen Mitarbeitenden nur die Ausnahme sein.

Üblicherweise sollte vor der und für die Beratung transparent geklärt sein, welche Informationen ev. auch ohne Einwilligung weitergegeben werden können.

Eine genaue Antwort auf Ihre Frage wäre aber nur möglich, wenn die genauen Grundlagen Ihrer Tätigkeit bekannt wären: Soweit die betriebliche Sozialberatung von Ihnen über einen betriebsexternen Anbieter wahrgenommen wird, müssten dafür die entsprechenden Verträge mit der Institution (und allfällige Datenschutzreglemente) beachtet werden. Soweit Sie beim Betrieb direkt angestellt sind (als betrieblicher Sozialdienst) ist ihr Pflichtenheft, der Stellenbeschrieb und allfällige Reglemente zum Datenschutz beachtlich.

Im Regelfall kann für die betriebliche Sozialberatung eine Informationsweitergabe OHNE Zustimmung der betroffenen Person nur erfolgen, wenn damit erhebliche und dringliche Gefahren für Dritte abgewehrt werden können.

Es ist im Rahmen dieser Beratung nicht möglich abzuschätzen, ob das hier genannte Verhalten eine solche Gefährdung für Dritte, bzw. Patient*innen mit sich bringt.

Damit ihr Vorgehen verhältnismässig ist wäre diese Frage primär mit der betroffenen Klientin zu diskutieren und abzuschätzen, ob und inwieweit eine erhebliche Gefährdung bestehen könnte, und ob sie selber Abhilfe schaffen kann.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot