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Ruhetage im Schichtdienst

Veröffentlicht:
22.01.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Sehr geehrte Expertin
Sehr geehrter Experte
Mein Klient arbeitet als bewaffneter Betriebswächter im Schichtbetrieb. Sein Vorgesetzter hat ihn nach 7 Tagen Arbeit an seinem freien Tag in die Obligatorische Weiterbildung eingeteilt. Nun fragt der Klient an, ob dies erlaubt sei ohne die obligatorischen Ruhezeiten zu verletzen. Dazu kommt die Frage, ob bei diesem Dienstplan nicht überhaupt zu wenig Ruhezeit eingeteilt wurde, da die Dienste oft bis um 06:00 Uhr gehen.
Der Dienstplan sieht wie folgt aus:
Mo/Di- früh
Mi/Do-spät
Fri/Sa-Nacht 8h, 22:00-06:00
So-Nacht 12h, 18:00-06:00
Montag Ruhetag (hat jedoch bis 06:00 Uhr gearbeitet)
Dienstag- obligatorische Weiterbildung
Mi/Do- früh
Fri/Sa-Nacht 8h, 22:00-06:00
So- Ruhetag (hat jedoch bis 06:00 Uhr gearbeitet)
Mo/Di- Nacht 8h
Mi/Do- Ruhetage (hat am Mittwoch bis 06:00 Uhr gearbeitet)
Fri/Sa- früh
So-Nacht 12h, 18:00-06:00
Mo/Di- spät
Mi/Do- Nacht- 8h
Fri/Sa/So- Ruhetage (hat am Freitag bis 06:00 Uhr gearbeitet)
Vielen Dank für Ihre Antwort!

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Conti
Vorab gehe ich davon aus, dass im fraglichen Betrieb das Arbeitgesetz (ArG) an wendbar ist.
Die obligatorische Weiterbildung ist arbeitsrechtlich Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 4 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, ARGV 1). Damit arbeitet Ihr Klient während acht Tagen ununterbrochen. Auch die Frage des Anspruchs auf einen Ruhetag nach sieben Tagen Arbeit ist im Gesetz geregelt. Art. 37 Abs. 4 ArGV1 sieht vor, dass nach spätestens sieben Tagen eine tägliche Ruhezeit von 24 Stunden zu gewähren ist.
Falls jedoch der Betrieb Ihres Klienten unter die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) fällt, dann ist es nach Art. 7 ArGV 2 zulässig, dass bis zu elf Tagen hintereinander gearbeitet wird, wenn unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt wird. Die der ArGV 2 unterstellten Betriebe lassen sich Art. 15 ff. der ArGV 2 entnehmen. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20000835/201801150000/822.112.pdf
Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssenn
Kurt Pärli

Sehr geehrter Herr Pärli
Vielen, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin jedoch extrem unsicher, welche Artikel nun auf meinen Klienten anzuwenden sind. Der Klient arbeitet als bewaffneter Betriebswächter in einem Kernkraftwerk. Auch bin ich etwas verunsichert, wie man die Ruhezeiten rechnet. Sie schreiben: "damit arbeitet Ihr Klient während acht Tagen ununterbrochen. Auch die Frage des Anspruchs auf einen Ruhetag nach sieben Tagen Arbeit ist im Gesetz geregelt. Art. 37 Abs. 4 ArGV1 sieht vor, dass nach spätestens sieben Tagen eine tägliche Ruhezeit von 24 Stunden zu gewähren ist." könnte der Arbeitgeber nicht damit argumentieren, dass diese Ruhezeit von 24 Stunden von 06:00-06:00 Uhr gegeben ist? Nach wie vielen Arbeitstagen müsste meinem Klienten an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen frei gewährt werden? Wäre es Ihnen ev. möglich beim Arbeitsplan des Klienten auf die kritischen Stellen hinzuweisen und zum Beispiel einzuzeichnen, wo er spätestens Ruhetage oder drei aufeinanderfolgende Tage frei haben müsste. Ich bedanke mich ganz herzlich dafür, dass Sie sich noch einmal Zeit für eine Antwort nehmen.
Beste Grüsse
Eva Conti

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Conti
Für den Überwachungsmitarbeiter gelten nach Art. 45 der ArGV 2 bestimmte Vorschriften dieser Verordnung. Die in Art. 7 ArGV 2 vorgesehene Verlängerung der Arbeitswoche ist in ARt .45 ArGV 2 nicht erwähnt und findet keine Anwendung.Somit gilt bei Ihrem Klienten für die Frage der Ruhetage die Regelung in Art. 37 ArGV 1.
Das in Art. 37 Abs. 4 ArGV 1 verlangte Ruhezeitfenster von 24 Stunden ist mit dem vorliegenden Schichtplan tatsächlich erfüllt, den die Bestimmung sagt nichts darüber aus, wann diese 24 Stunden bezogen warden müssen, also erfüllt eine Ruhezeit von 06 00 bis 06 00 Uhr die Anforderung.
Zu beachten ist, dass Art. 37 Abs. 3 ArGV 2 auch verlangt, dass der wöchentliche Ruhetag, soweit er nicht jede Woche gewährt warden kann, in einem Dreiwochenzeitfenster (nach) zu gewähren ist. Auch dies gilt es bei der Schichtplanung zu berücksichtigen. Die Wegleitung zur ArGV 2 können Sie hier beziehen: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/PublikationenDienstleistungen/PublikationenundFormulare/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Wegleitungenzum_Arbeitsgesetz/wegleitung-zum-arbeitsgesetz-und-den-verordnungen-1-und-2.html
Die Wegleitung beinhaltet auch Musterschichtpläne.
Mit freundlichen Grüssen
Kurt pärli

Besten Dank für Ihre Antwort Herr Pärli