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Rückzahlung von Schulden nach Privatkonkurs

Veröffentlicht:
27.09.2022
Kanton:
Obwalden
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Sehr geehrte Damen und Herren

In einer Beratungssituation ist eine Frage aufgetaucht, zu der ich gerne eine fachliche Einschätzung von Ihnen hätte.
Es handelt sich um ein pensioniertes Ehepaar, das seit Anfang Jahr Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.

  • 1996 machte der Mann Privatkonkurs, daraus resultierte ein Verlustschein
  • Der Gläubiger verlangt seither monatlich Fr. 50.--, die das Ehepaar auch bezahlt (seit über 20 Jahren), die Restschuld beträgt rund Fr. 20'000.--
  • 2017 liess der Mann sich das Pensionskassengeld auszahlen und kaufte damit eine Eigentumswohnung
  • Die Hypothek ist höher als der Wert der Wohnung, so dass diesbezüglich kein Vermögen in der EL-Berechnung angerechnet wird

Die Frage ist nun, ob dem Gläubiger mitgeteilt werden soll, dass das Ehepaar mit dem EL-Existenzminimum lebt und die Fr. 50.—nicht mehr bezahlen kann (was effektiv eine Belastung darstellt) oder ob allenfalls ein «Bumerang» droht, wenn der Gläubiger erfährt, dass Vermögen in Form einer Eigentumswohnung vorhanden ist (auch wenn diese mit einer hohen Hypothek belastet ist).

Und grundsätzlich die Frage: Wird der Kapitalbezug aus der Pensionskasse als sog. vermögensbildendes Einkommen gewertet?

Ich bin Ihnen für eine Einschätzung sehr dankbar.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Doris Platania

Expert*in Schuldenberatung

Sehr geehrte Frau Häberli,

Leider ist die Verjährung der Forderung durch die Rückzahlung unterbrochen, so dass die Restforderung weiterhin besteht. Die Einrede nach Konkurs besteht aber auch noch, also könnte die Familie die Zahlung theoretisch sein lassen und bei einer erneuten Betreibung «Rechtsvorschlag kein vermögensbildendes Einkommen nach Konkurs» erheben.

Allerdings ist unter neuem schuldnerischen Vermögen dasjenige Nettovermögen zu verstehen, welches der Schuldner nach Abschluss des Konkurses erworben hat, d.h. der Überschuss der erworbenen Aktiva über die neuen Passiva.

Der Richter nimmt im Rahmen eines Ermessenentscheids eine Einzelwürdigung vor, welche Vermögensposten zu berücksichtigen sind und welche nicht. Massgebend für die Berechnung der Nettoaktiven sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung.

Und da wäre als Aktiva die Eigentumswohnung zu zählen. Ob der Richter dann zum Schluss kommt, dass dieses neues Vermögen darstellt, das verwertet werden kann, kann hier nicht beantwortet werden. Evtl. kann dies beim Konkursgericht abgeklärt werden.

Evtl. kann mit dem Gläubiger aber auch eine entgültige "Per Saldo" Einigung erzielt werden, dass z.B. noch 12 Monate gezahlt wird und dass das Ehepaar dann um den Erlass der Restforderung bittet?

Ich hoffe mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben.

Freundliche Grüsse

D. Platania