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Rückerstattung von Billag Gebühren beim Bezug von EL

Veröffentlicht:
29.04.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Lieber Peter

einer KL wurden im Februar 2017 zur IV-Rente Ergänzungsleistungen zugesprochen (per August 2016). Erst im Verlauf des letzten Jahres wurde den Eltern (sind Beistände) mitgeteilt, dass sie die Billag-Gebühren rückwirkend (ab Zusprache der EL) einfordern sollen. Dies haben die zuständigen Personen via Billag, BAKOM gemacht, jedoch erfolglos. Der "untersuchende Beamte" teilt mit, dass die rückwirkende Gebühren-Rückerstattung im alten Empfangsgebührensystem nicht vorgesehen gewesen sei, sondern erst im neuen ab Jan 2019 geltenden Gesetz vorgesehen wäre.

Meine mündliche Vorabklärung bei der BAKOM hat aber ergeben, dass diese Fragestellung neu wäre und jeder Fall einzel geprüft würde, deshalb dieses Gesuch eingereicht werden solle. Deshalb die Frage an Dich: muss der Entscheid des BAKOM akzeptiert werden (auf Grund von welcher Gesetzesgrundlage) oder siehst Du Wege, um die 2 Jahresgebühren doch noch zu erhalten?

Besten Dank für Deinen juristischen Support.

Beste Grüsse, Roland

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Lieber Roland

 

Art. 69b Abs. 1 lit. a sieht vor, dass Bezüger von EL keine Abgabe bezahlen müssen, und dass diese Befreiung längstens fünf Jahre rückwirkend auf den Zeitpunkt des Bezuges von EL geltend gemacht werden kann.

Es stellt sich nun die Frage der Übergangsbestimmungen und der Rückwirkung der Norm, da eine solche rückwirkende Befreiung im zuvor geltenden Gesetz nicht möglich war.

Art. 86 und 87 RTVV sehen vor, dass die neue Radio- und TV-Abgabe per 1.1.2019 die Empfangsgebühr ablösen, und dass bis dahin die Abgabe über das System der Empfangsgebühr erfolgt.

Nach meiner Recherche ist die Frage zwar nicht explizit geregelt, und ich habe auch keine Urteile gefunden. Es ist aber davon auszugehen, dass Art. 86 und Art. 87 RTVV so interpretiert werden, dass es sich um eine völlig neue Abgabe handelt und keine "Rückwirkung" zur alten Empfangsgebühr erfolgen kann.

Trotzdem rate ich dazu, eine schriftliche Verfügung zu verlangen zur Frage der rückwirkenden Befreiung unter Angabe der Rechtsgrundlagen und allfälliger Judikatur. Das könnte zur Klärung beitragen und ermöglicht, dann über eine allfällige Beschwerde zu entscheiden. Gerne kannst Du Dich wieder bei Bedarf ans Forum richten, wenn Du eine solche Verfügung bekommen hast.

Ich hoffe, das dient Dir.

Prof. Peter Mösch Payot