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Rückerstattung IPV

Veröffentlicht:
22.09.2020
Kanton:
Uri
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Mein Klient hat rückwirkend eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen gesprochen erhalten. Davor bezog er Sozialhilfe. Der Klient erhält nun von der Krankenkasse rückwirkend Prämienverbilligung ausbezahlt. Der Sozialdienst macht den Differenzbetrag zwischen der IPV WSH Bezüger und IPV EL Bezüger, während dem Zeitraum des WHS-Bezuges, geltend. Ist das rechtens, dass der Sozialdienst Anspruch auf die gesamte Differenz hat oder nur bis zum Betrag der KVG-Prämie, die die Sozialhilfe bezahlt hat?

 

Herzlichen Dank bereits im Voraus.

Frage beantwortet am

Cathrin Habersaat-Hüsser

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrter Herr Jauch

Gerne gehe ich auf Ihre Frage ein. Art. 32 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz Uri) regelt, dass die wirtschaftliche Hilfe davon abhängig gemacht werden kann, dass die hilfesuchende Person die Ansprüche gegenüber Dritten an die Sozialhilfebehörde im Umfang der Unterstützungsleistungen abtritt. Ich nehme an, Sie haben sich die Ergänzungsleistungen für die getätigten Sozialhilfeausgaben so sichern lassen.

Darüber hinaus besteht aber auch eine Spezialbestimmung für die Verrechnung von Nachzahlungen mit den bevorschussten Sozialhilfeleistungen: Art. 22 Abs. 4 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) erlaubt nämlich die direkte Nachzahlung der durch die öffentlichen Fürsorgestellen gewährten Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne, für welche rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Das Obergericht Kanton Uri legt im Entscheid OG V 07 40 vom 12. Dezember 2008 fest, dass eine zeitliche und sachliche Kongruenz bei Nachzahlungen erforderlich und bei der Verrechnung zu beachten ist.

Weiter ist in Art. 22 Abs. 5 ELV ist festgehalten „Hat ein Kanton in der Krankenversicherung Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen“. Teil der rückwirkenden EL bildet nämlich der jährliche Pauschalbetrag der EL an die Krankenkassen-Prämien (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). In der  Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) RZ 4340.02ff. findet sich das konkrete Vorgehen: Die EL-Stelle setzt die Prämienverbilligungsstelle in Kenntnis und fordert sie auf, innert 30 Tagen einen allfälligen Verrechnungsantrag zu stellen. Mit der EL Reform ab 2021 entfällt diese Krankenkassen-Pauschalprämiennachzahlung dann aber.

Es stellt sich nun die Frage, ob der Überschuss, der nach Abrechnung der ausgerichteten IPV mit dem EL-Pauschalbetrag für die Krankenkassen-Prämien verbleibt, Einnahmen darstellen, die mit ausgerichteten Leistungen öffentlicher Fürsorgestellen verrechnet werden können. Dies ist sicherlich zu bejahen, wenn die Sozialhilfe ergänzend zur IPV wirtschaftliche Hilfe an die effektive Krankenkassen-Prämie geleistet hat. Aber selbst wenn keine WSH an die Krankenkassen-Prämie mehr geleistet wurde, sondern einfach allgemein WSH (Grundbedarf etc.) ausgerichtet wurde, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, den Überschuss mit dieser WSH zu verrechnen. Denn der Überschuss verliert nach der hier vertretenen Auffassung die Zweckgebundenheit und steht der EL-Bezüger*in zur freien Verwendung. D.h. die Sozialhilfe ist befugt, den aus der Nachzahlung resultierende Überschuss zwischen IPV und EL-Pauschalbeitrag mit der erbrachten wirtschaftlichen Hilfe zu verrechnen. Dabei muss aber ebenfalls die zeitliche Kongruenz eingehalten werden.

Dieses Vorgehen entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, dass in Art. 3 Sozialhilfegesetz Uri festgehalten ist. Sämtliche verfügbaren Einnahmen sind demnach im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen, das sehen die SKOS Richtlinien ebenso im Kapitel E.1 vor. Die SKOS Richtlinien vom April 2005 sind gemäss Art. 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes Kanton Uri und dem Regierungsratsbeschluss vom 31. August 2005 (RRB Nr. 490) grundsätzlich, mit einzelnen Anpassungen, als verbindlich erklärt. Zum Thema Ihrer Anfrage hat der Regierungsrat keine Anpassungen vorgenommen (vgl. dazu im Handbuch unter dem Stichwort „Skos-Richtlinien“).  

Nach dem Gesagten erachte ich es als rechtens, wenn der Sozialdienst die gesamte Differenz zwischen IPV und EL-Pauschalbeitrag mit den ausgerichteten Sozialhilfeleistungen verrechnet, unter Beachtung der zeitlichen Kongruenz.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

Freundlich grüsst

Cathrin Habersaat