Liebes Expertenteam
Frau X wird seit März 2016 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt. Rückwirkend ab 2017 hat sie den Mindestanspruch auf EL, weshalb sie auch zukünftig von der Sozialhilfe ergänzend unterstützt wird. Da mit dem Anspruch auf EL eine Befreiung der Fernseh- und Radiogebühr einhergeht, hat Frau X ein entsprechendes Gesuch auf Rückwirkende Befreiung gestellt. Sollte der Antrag auf Befreiung und somit einer Rückzahlung der Gebühr für die Jahre 2017, 2018 und 2019 stattgegeben werden, muss die Rückzahlung der Gemeinde überwiesen werden oder darf sie das Geld behalten? Besten Dank für die Beantwortung der Frage.
Liebe Grüsse
Luzia Schwegler
Frage beantwortet am
Cathrin Habersaat-Hüsser
Expert*in Sozialhilferecht
Liebe Frau Schwegler
Besten Dank für Ihre Anfrage. Im Kanton Schwyz ist in § 4 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (ShV SZ) geregelt, dass die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend sind, soweit das Gesetz und die Verordnung keine andere Regelung vorsehen. Abs. 3 legt fest, dass der Regierungsrat ergänzende Vorschriften zur Anwendung der SKOS-Richtlinien erlassen oder Ausnahmen vorsehen kann. Gemäss den Regierungsratsbeschlüssen 1185/2015 und 9/2017 gelten die Revisionen von 2016 und 2017 für den Kanton Schwyz, womit die aktuelle Fassung der SKOS-Richtlinien zur Beantwortung der Frage herangezogen werden kann.
Im pauschalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) ist ein Anteil für Radio/TV-Konzession (SKOS-Richtlinien B.2.1) vorgesehen. Im Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe (überarbeitete Ausgabe 2018) ist unter B.2.1 ebenfalls festgehalten, dass im pauschalen GBL unter anderem die Ausgaben für Radio/TV-Konzession enthalten sind. Das lässt den Schluss zu, dass Ihre Klientin die Billag/Serafe Gebühren aus dem GBL selbst beglichen hat und nicht der Sozialdienst diese Kosten zusätzlich übernommen hat.
Nun stellt sich mir die Frage, ob Ihr Sozialdienst bei Klient*innen, die ergänzend zur EL noch mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden, ein Abzug beim GBL für diese Ausgabe (Radio/TV Konzession) macht, da die Personen von der Gebührenpflicht befreit sind. Dies liesse sich mit dem Rechtsgrundsatz der Bedarfsdeckung rechtfertigen (A.4 SKOS-Richtlinien). Falls dem so ist, so wäre eine Rückerstattung an die Sozialhilfe aus meiner Sicht zulässig. Dann würde es sich um eine Vorschussleistung handeln, die gestützt auf §25 des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG SZ) rückerstattungspflichtig ist.
Wird der pauschale GBL aus Praktikabilitätsgründen jedoch auch Personen mit EL Anspruch vollumgänglich gewährt, so ist aus meiner Sicht eine Rückerstattung aus Rechtsgleichheitsgründen nicht angezeigt. Die Gebührennachzahlungen sind demnach gemäss meinem Rechtsverständnis als Rückerstattung im Sinne des GBL zu werten und nicht als Einkommen, analog zu den Steuerrückzahlungen, welche die Klient*innen aus dem GBL bezahlt haben. Es lässt sich jedoch weder auf kantonaler noch bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Urteil finden, dass diese Argumentationslinie stützen würde.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Freundlich grüsst
Cathrin Habersaat-Hüsser