Zum Inhalt oder zum Footer

Rentenberechnung IV und Splitting

Veröffentlicht:
17.08.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrtes Expertenteam
Herr X erlitt vor vielen Jahren einen Unfall. Seit 2014 erhält er eine SUVA Rente von 20%. Seit Juni 18 hat Herr X zusätzlich Anspruch auf eine ¾ Rente der IV. Herr X. ist von seiner ersten Frau geschieden, seit drei Jahren ist er wieder neu Verheiratet. Muss Herr X. für die Berechnung der Rentenleistung aus der IV das Splitting selbst vornehmen oder wird dies automatisch gemacht? Wie wirkt sich das Splitting auf die Höhe der IV Rente aus. Welche Auswirkungen hat das Splitting auf PK Leistungen?
Für die Beantwortung dieser Fragen bedanke ich mich bestens.
Freundliche Grüsse
Luzia Schwegler

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Luzia
Danke für Deine Anfrage.
Ich gehe davon aus, Du meinst ein allfälliges Splitting der Rentenleistungen für die geschiedene erste Ehefrau. Um dies zu beantworten müsste ich wissen, wann diese Scheidung stattgefunden hat und inwieweit dort welche Regelung bzgl. des Unterhalts für die geschiedene Frau getroffen wurde.
Könntest Du entsprechend die Frage, bzw. die Angaben ergänzen?
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot

Lieber Peter
Genau, es geht um das Splitting in der AHV.
Scheidungsurteil ist vom 15.10.2014, Herr X hatte keine Unterhaltsverpflichtungen und keine Verpflichtungen betreffend PK.
Ich hoffe dir reichen diese Angaben.
Liebe Grüsse
Luzia

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Luzia
Bei einer Scheidung, die 2014 stattfand, kam die Neuregelung des Vorsorgeausgleichs (der erst per 1.1.2017 in Kraft trat) noch nicht zur Anwendung.
Es ist also primär entscheidend für die Ansprüche der geschiedenen Ehefrau gegenüber dem früheren Ehemann, was im Scheidungsurteil von damals vereinbart wurde.
Die Austrittsleistung aus Renten nach Art. 124 ZGB oder die Rententeilung bei Scheidung gemäss Art. 124a ZGB (bei Renten, nach dem reglementarischen Rentenalter oder im AHV-Alter) kommen hier also sicherlich nicht zum Zuge.
Unter Umständen ist in diesem Fall aber eine Abänderungsklage der seinerzeitigen Vorsorge- und Unterhaltsregelung möglich durch die Ehefrau. Art. 129 ZGB sieht diese Möglichkeit vor, wenn im Scheidungsurteil eine
den gebührenden Unterhalt deckender Unterhaltsbeitrag durch den Ehegatten nicht festgesetzt werden konnte und wenn .
das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. Diese Klage wäre hier zeitlich noch möglich: Die berechtigte Person kann nämlich innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung eines Unterhalts oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden
ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden
konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend
verbessert haben.
Eine Aufteilung der nachträglichen IV- Rente oder der BVG-Rente seitens der Sozialversicherung ist in Deiner Konstellation nicht vorgesehen. Denkbar wäre eine freiwillige Leistung des Betroffenen an nachehelichem Unterhalt, wenn er z.B. eine entsprechende Klage der früheren Ehefrau vermeiden möchte.
Ich hoffe, das dient Dir.
Peter Mösch Payot