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Pikett...

Veröffentlicht:
05.07.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag Herr Pärli
Ich habe mal wieder eine Frage zum Thema Pikett.
Es handelt sich um einen 33 jährigen Mitarbeiter eines Unternehmens, welches tagsüber offen ist, nicht so aber in der Nacht. Mein Klient ist dort als Hauswart angestellt. Mit ihm zusammen decken noch weitere drei Mitarbeiter den sogenannten Pikettdienst ab. Und zwar haben alle im Turnus jeweils eine ganze Woche (Montag-Montag) Pikett, müssen innerhalb von 30 Minuten vor Ort sein. Der Mitarbeiter hat verschiedene Punkte, die ihn stören:

  • Er ist zu 60% angestellt, arbeitet jeweils 3 Tage pro Woche. Den Pikettdienst erstreckt sich aber über die ganze Woche hinweg, also auch über seine freien Tage.
  • Abgegolten wird der Dienst mit einer Pauschale von 280.-/Monat (entspricht einer Woche Pikett/Monat). Sollte er in der Nacht "ausrücken" müssen, wird dies separat vergütet; aber ohne Nachtzuschläge etc. sondern er kann einfach die Zeit aufschreiben.
  • Oftmals habe er Einsätze von 2-5 Uhr und müsse dann aber um 7.30 oder 8.00 wieder mit der Arbeit beginnen.
    Wie schätzen Sie die Situation ein betreffend Arbeitspensum vs. Pikettlänge, Pauschalhöhe und Ruhepausen?
    Gerne höre ich von Ihnen.
    Freundliche Grüsse, Andrea Aldous

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Aldous
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Pikettdienst:

  • Es ist nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, dass der Pikettdienst zu einem im Vergleich mit dem üblichen Lohn tieferen Ansatz entschädigt wird, unzulässig ist lediglich ein gänzlich nicht entlöhnter Pikettdienst. Die Pauschale von 280.-- Franken für den reinen Pikettdienst ist sicher tief, wohl aber zulässig.
  • Richtig ist, dass die effektive Arbeitszeit, die im Rahmen eines Pikettdienstes geleistet wird, auch zum normalen Lohn entschädigt warden muss. Wenn diese Arbeitszeit in die Nacht fällt, so schuldet die Arbeitgeberin die nach Art. 17b Arbeitsgesetz einen Zuschlag von 25 Prozent.Zu erwähnen ist, dass bei Pikettdienst ausserhalb des Betriebes auch der Arbeitsweg als Arbeitszeit gilt.
  • die gesetzilchen Ruhezeiten müssen auch bei Piketteinsätzen grundsätzich eingehalten, allerdings sieht Art. 19 Abs.3 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vor: 3 Durch Piketteinsätze nach Artikel 14 darf die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden. Kann durch die Piketteinsätze eine minimale Ruhezeit von vier aufeinander folgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nachgewährt werden.
    M.a. W: Es ist zu prüfen, wie sich die fragliche Verordnungsbestimmung auf die Gestaltung der Arbeitszeit ihres Klienten auswirkt.
    Zum letzten Problem(Verteilung der Pikettdienste auf 5 Tage bei 60% Pensum): Die Arbeitszeit einschliesslich die Verpflichtung zum Leisten von Pikettdienst an fünf Tagen ist mit grösster Wahrscheinlichkeit implizit oder explizeit im Arbeitsvertrag verankert worden. Möchte ihr Klient nur noch an drei Tagen Pikettdienst leisten, müsste er den Arbeitgeber überzeugen, den Vertrag entsprechend zu ändern.
    Genügen Ihnen diese Auskünfte?
    Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
    Kurt Pärli