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Pflichten des Arbeitnehmers

Veröffentlicht:
03.07.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Grüessech mitenand

Diese Woche ist in einem Beratungsgespräch eine Frage aufgetaucht, über die ich mir noch nie Gedanken gemacht habe. Vielleicht lässt sich die Frage ganz einfach beantworten.

Mein Klient ist als Fachmitarbeiter angestellt. Im Arbeitsvertrag ist festgehalten, "dass sich der Arbeitgeber grundsätzlich vorbehalt, den Arbeitnehmer nach Massgabe der geschäftlichen Bedürfnisse auch in einem anderen Arbeitsbereich innerhalb der Unternehmung einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist." Bei der definitiven Anstellung wurde ihm versichert, dass er in anderen Bereichen aushilft, jedoch keine Verantwortung für fachspezisfischen Arbeiten aus andernen Bereichen übernehmen muss.

Mein Klient übernimmt mittlerweile für Arbeiten die Verantwortung, die nicht in sein Aufgabengebiet gehören. Dadurch muss er teilweise sein bisheriges Arbeitsgebiet vernachlässigen. Gemäss meinem Klienten hat er kein Pflichtenheft erhalten.

Die Frage, die sich uns gestellt hat, was dieser Passus genau bedeutet. Wo sind die Grenzen? Uns resp. mir ist dies nicht ganz klar.

Ich danke für eine Rückmeldung.

Sarah Dufaux

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Dufeaux

Gerne beatnworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Inhalt der Arbeit, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von dem/der Arbeitnehmer/in zu leisten ist, ergibt sich aus der vertraglichen Einigung. Darüber hinaus kann die Arbeitgeberin im Rahmen ihres Weisungsrechts die vertragliche vereinbarte Arbeit konkretisieren. Bei der Ausübung des Weisungsrechts hat die Arbeitgeberin verschiedene Schranken zu beachten, so darf die Weisung nicht der Gesundheit des Arbeitsnehmers zuwiderlaufen und/oder die Persönlichkeit des Arbeitnehmers beeinträchtigen. Zur Persönlichkeit des Arbeitnehmers gehören auch seine sozialen/familiären Beziehungen.

Vorliegend haben die Parteien sich im Arbeitsvertrag über ein bestimmtes Arbeitsgebiet geeinigt. Teil der vertraglichen Einigung bildet indes auch ein gewisser Spielraum für die Arbeitgeberin ( "dass sich der Arbeitgeber grundsätzlich vorbehalt, den Arbeitnehmer nach Massgabe der geschäftlichen Bedürfnisse auch in einem anderen Arbeitsbereich innerhalb der Unternehmung einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist.").

Fraglich ist nun, wie die Zusicherung "bei der definitiven Anstellung wurde ihm versichert, dass er in anderen Bereichen aushilft, jedoch keine Verantwortung für fachspezisfischen Arbeiten aus andernen Bereichen übernehmen muss" zustande kam und zu verstehen ist. Wurde dies schriftlich vereinart? Falls ja, hat der Arbeitnehmer gute Trümpfe in der Hand, um gegenüber der Arbeitgeberin geltend zu machen, dass 

- entweder der Vertrag entsprechend geändert wird, ggf. mit Lohnanpassung

- oder der Vertrag eingehalten wird und keine Zusatzarbeit in anderen Bereichen mit Zusatzverantwortung geleitet werden muss.

Schwieriger wird es, wenn es sich lediglich um eine mündliche Aussage handelt, an die sich niemand mehr (seitens der Arbeitgeberin) konkret erinnern kann. Dann stellt sich die Frage, ob auf der Basis des schriftlichen vereinbarten Vertragstextes die Zusatzarbeit mit Zusatzverantwortung toleriert werden muss. Grenze ist die Zumutbarkeit. Hier ist es am Arbeitnehmer aufzuzeigen, dass (sofern) ihm die Zusatzverantworung nicht mehr zuzumuten ist.

Soweit die rechtlichen Überlegungen zum Fall. Konkret empfiehlt sich vorerst die KLärung, ob diese Zusicherung schrifltich vereinbart wurde. Falls ja, ist wie oben erwähnt vorzuehen. Ohne Beweis dieser Zusicherung bleibt nur die Möglichkeit, sich auf die Zumutbarkeit zu berufen, um die Arbeitslast etwas zu mindern bzw. weniger Verantwortung übernehmen zu müsssen.

Genügen IHnen diese Auskünfte?

Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli