Zum Inhalt oder zum Footer

Pfändung Einkommen aus dem zweiten Arbeitsmarkt

Veröffentlicht:
16.03.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Guten Tag

Meine Klientin hat eine Pfändungsurkunde vom Betreitbungsamt erhalten, in welcher ihr das Einkommen aus dem zweiten Arbeitsmarkt eingerechnet und gepfändet wird. Ist dies korrekt so? Darf das Einkommen vom zweiten Arbeitsmarkt gepfändet werden? Meine Klientin hat eine IV-Rente und EL, darf der volle Lohn gepfändet werden oder nur 2/3 davon?

Und wie sieht es aus mit den Berufauslagen? Das Betreibungsamt hat das Existenzminimum aus IV, EL und dem Lohn berechnet und davon den Lebensbedarf, die Miete, die Krankenkassenprämie und die Berufsauslagen abgezogen. Ist das korrekt so, dass die IV und die EL bei der Berechnung miteinbezogen werden oder müssten die Berufsauslagen direkt vom Einkommen (zweiter Arbeitsmarkt) abgezogen werden?

Danke für Ihre Rückmeldung.

Frage beantwortet am

Doris Platania

Expert*in Schuldenberatung

Guten Tag

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums müssen alle Einnahmen eingerechnet werden, auch wenn sie nicht pfändbar sind.

Es werden also IV-Rente und EL und der Lohn als Einkommen (aus dem 2. Arbeitsmarkt) zusammengerechnet und die pfändbare Quote wird berechnet. Wäre die pfändbare Quote höher als der Lohn, dürfte nichts von den EL oder der IV-Rente gepfändet werden.

Die Berufskosten werden ganz normal für das gesamte BEX berechnet, nicht nur für das Lohn-Einkommen.

Je nachdem wie hoch das Einkommen ist, kann geprüft werden, ob eine Schuldensanierung, oder ein Privatkonkurs langfristig Sinn machen könnten. Prüfen Sie das am Besten mit der zuständigen Schuldenberatung des Kantones wo Ihre Klientin wohnhaft ist.

Freundliche Grüsse

Doris Platania