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nicht KVG-konforme Medikamente

Veröffentlicht:
07.08.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Stellt Ritalin, als nicht KVG-konformes Medikament, eine SIL Leistung in der Sozialhilfe dar?

Im konkreten Fall wird das Ritalin seit Jahren von den Ärzten verschrieben. Auch die derzeit behandelnde Ärztin unterstützt bei der betroffenen Person die medikamentöse Therapie mit Ritalin. Die Krankenkasse finanziert das Medikament jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht.

Die betoffene Person befindet sich in U-Haft. Die Rente ist deshalb sisitiert. Es ist der betoffenen Person nicht möglich, die Ritalinkosten mit dem zur Verfügung stehenden Taschengeld von der Sozialhilfe zu bezahlen.

Es handelt sich um einen Fall im Kt. Solothurn.

 

Im Voraus vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Guten Tag

Ich beziehe mich mit einem Nachtrag auf oben erwähnte Fragestellung:

Es ist wie erwähnt der betroffenen Person nicht möglich, die Ritalinkosten vom von der Sozialhilfe zur Verfügung stehenden Taschengeld zu finanzieren. Jedoch verfügt die betroffene Person über ein Vermögen von rund CHF 1'500.00.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag Frau Wyss

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage, die die Thematik der situationsbedingten Leistungen (SIL) somit die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe betrifft. § 152 SG SO verweist für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe auf die SKOS-Richtlinien, wobei der Regierungsrat Abweichungen beschliessen kann. In § 93 SV SO sind diverse Abweichungen aufgeführt, jedoch keine zur vorliegenden Fragestellung, so dass in dieser Hinsicht die SKOS-RL uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Im Kapitel C.1.4 der SKOS-Richtlinien wird ausgeführt, dass es im Bereich der Gesundheitsversorgung Leistungen und Kosten gibt, welche über die medizinische Grundversorgung gemäss KVG (vgl. Kapitel B.5 SKOS-Richtlinien) hinausgehen, jedoch im konkreten Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind. Die SKOS-Richtlinien halten ferner fest, dass Auslagen für Hilfsmittel, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen, Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle vergütet werden. Zu Medikamenten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, äussern sich die SKOS-Richtlinien nicht. Die Liste kann jedoch nicht als abschliessend verstanden werden. Vielmehr sind nicht kassenpflichtige Medikamente dann als SIL zu übernehmen, wenn sie im Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind. D.h. im konkreten Fall ist Ritalin zu finanzieren, wenn das Medikament sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen ist. So ist beim behandelnden Arzt bzw. bei der behandelnden Ärztin im Sinne der Subsidiarität nachzufragen, wie es sich mit den kassenpflichtigen Alternativen im konkreten Fall verhält (siehe die Webseite Swissmedic und Praxis Suchtmedizin, wenn Ritalin zur Behandlung von ADHS im Erwachsenenalter eingesetzt wird - im konkreten Fall ist die Diagnose nicht erwähnt), weshalb vorliegend keines der kassenpflichtigen Medikamente zur Behandlung in Frage kommt und ob diese verabreicht wurden, bevor Ritalin verordnet wurde. Auch wäre in Erfahrung zu bringen, inwieweit Ritalin beim betreffenden Klienten überhaupt wirksam und zweckmässig ist. Und schliesslich könnte noch erfragt werden, ob es günstigere Alternativen bei den nicht kassenpflichtigen Medikamenten gibt.

Kann aufgrund der ärztlichen Auskunft die Frage, ob Ritalin beim betreffenden Klienten aus medizinischer Sicht notwendig, wirksam und ausgewiesen ist, bejaht werden, ist das Medikament als SIL (und nicht aus dem Vermögen) zu finanzieren.

Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Frage beantwortet zu haben.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder