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maximale Leistungsfähigkeit für Entschädigung eines Haushaltsführungsbeitrages

Veröffentlicht:
12.09.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag
Wir stehen vor folgender Auslegungsfrage:
Eine Sozialhilfeklientin lebt im Haushalt mit ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und deren zwei Kindern und leistet für die ganze Familie mindestens den grösseren Teil der Haushaltsarbeit und auch der Kinderbetreuung.
Ergo kann unseres Erachtens gemäss F.5.2 der Maximalbetrag für die Entschädigung der Haushaltsführung von CHF 950 mindestens verdoppelt werden.
Das erweiterte SKOS-Budget für die Familie zeigt einen Einnahmenüberschuss von CHF 1‘330.
Da es auch auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ankommt und SKOS F.5.2 vorgibt, die Hälfte des Überschusses gemäss erweitertem SKOS-Budget stehe für die Entschädigung zur Verfügung, ist nun für uns unklar, ob in unserem Fall CHF 665 (1/2 von CHF 1‘330 Einnahmenüberschuss) die oberste Grenze der Entschädigung darstellt oder ob diese 50%-Klausel nicht mehr gilt, wenn bei der Berechtigten der Maximalbetrag erhöht werden kann.
Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrter Herr Wüthrich
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Lit. F.5.2 der SKOS Richtlinien steht, dass die Hälfte des Überschusses als Haushaltsentschädigung anzurechnen ist, maximal aber CHF 950.-- . Dies ist so zu verstehen, dass immer maximal bei gegebener Leistungserwartung die Hälfte des Überschusses anzurechnen ist, der anrechenbare Betrag aber den Betrag von CHF 950.-- nicht übersteigen darf oder mit anderen Worten: ist ein Überschuss von CHF 3'000.-- errechnet, darf nicht CHF 1'500.-- sondern nur CHF 950.-- als Haushaltsentschädigung angerechnet werden. Dieselbe Regelung ist im Handbuch der BKSE enthalten. Für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt bedeutet dies, dass grundsätzlich der von Ihnen errechnete Betrag von CHF 665.--Mals Haushaltsentschädigung angerechnet werden kann. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn mindestens ein Kind der pflichtigen Person von der unterstützten Person betreut wird. Diese Regel findet sich sowohl in Lit. F.5.2 der SKOS-Richtlinien wie auch im Handbuch der BKSE. Dann kann die Summe bis zur Leistungsobergrenze verdoppelt werden. Dies bedeutet für Ihren Fall, in dem die unterstützte Person die Kinder der leistungspflichtigen Person betreut, dass Sie den gesamten Überschuss von CHF 1'330.-- als Haushaltsentschädigung bzw. Einnahmen anrechnen können.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach