Guten Tag
Ich habe eine Klientin, welche
- Seit dem 1.2.2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu 50% im Detailhandel hat.
- Sie wurde wegen Bauchschmerzen 100% krankgeschrieben und es folgte eine Leistenbruch-OP, sie ist immer noch 100% krankgeschrieben
- Die Klientin hat nun per 30.4.2017 in der 3-monatigen Probezeit gekündigt, da sie sich nicht vorstellen kann nochmals in diesem Betrieb zu arbeiten
Die Klientin hat den Lohn für den Februar 2017 erhalten. Sie möchte wissen, ob sie noch Anspruch auf den März und April-Lohn hat?
Ist es richtig, dass die Lohnfortzahlungspflicht bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag, bei welchem vor Ablauf von drei Monaten gekündigt wird, (z.B. Probezeit) erst ab dem ersten Tag des vierten Anstellungsmonats beginnt (vgl. BGE 131 III 623). Die ersten drei Monate eines solchen unbefristeten Vertrages gelten als Karenzfrist.
Die Klientin hatte als Arbeitnehmerin, gemäss Arbeitsvertag, die 100%ige Prämie der Krankentaggeldversicherung zu bezahlen. War dies korrekt?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
H. Riedo
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Riedo
Entschuldigen Sie die Wartezeit.
Tatsächlich ist es arbeitsrechtlich so, dass gemäss herrschender Lehre und Praxis die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unbefristeten Arbeitsverträgen gemäss Art. 324a OR erst nach Ablauf der Probezeit zu laufen beginnt (BGE 131 III 623).
Zu prüfen wäre aber, ob im konkreten Arbeitsvertrag die Leistungspflicht erweitert wurde, oder ob eine erweiternde Regelung in einem allfälligen Gesamtarbeitsvertrag besteht.
Wenn wie in Ihrem Fall eine Krankentaggeldversicherung besteht so ist es angezeigt zu prüfen, ob aus deren Regeln und Geschäftsbedingungen eine Leistungspflicht schon für die Probezeit besteht. Das ist durchaus möglich, wäre also abzuklären.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot