Junge Erwachsene in der Sozialhilfe:
Die Anfrage bezieht sich auf den Kanton Zürich:
V.P. ist Jg. 1996 und erwartet Anfang Juli ihr 1. Kind. Sie wohnt bei ihren Eltern. Sie plant vor der Geburt mit einer ihr bekannten Person (nicht Kindsvater) in eine eigene Wohnung zu beziehen.
In welcher Höhe wird der GBL berechnet, wenn:
- Sie in einer Zweck-Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltführung mit dieser erwachsenen Person lebt?
- Wenn das Kind geboren ist und sie mit dieser erwachsenen Person und mit ihrem Kind in einer Zweck-Wohngemeinschaft wohnt?
- Wenn sie in Wohn- und Lebensgemeinschaft mit dieser erwachsenen Person lebt (er ist ihr Lebenspartner, aber nicht Kindsvater des Kindes, dass sie erwartet)?
- Wenn sie in Wohn- und Lebensgemeinschaft mit dieser erwachsenen Person lebt und das Kind geboren ist?
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr Schmid
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese gerne wie folgt:
- Zweck-Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltführung (noch ohne Kind)
Nach dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Ziff. 7.1.06 (Grundbedarf für junge Erwachsene) werden junge Erwachsene (zwischen dem vollenden 18. und 25. Altersjahr), die in einer Zweck-Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltführung leben, nach den in einem Zweipersonenhaushalt geltenden Ansätzen unterstützt. Dies entspricht einem monatlichen Grundbedarf von CHF 755.-- (siehe Ziff. 7.1.05 Sozialhilfehandbuch Zürich). Diese Regelung ist abweichend von der Regelung für erwachsene Personen über dem vollendeten 25. Altersjahr. Diese erhalten in dieser Konstellation den vollen Grundbedarf für einen 1-Personenhaushalt (Ziff. 7.1.02 Handbuch Sozialhilfe Kanton Zürich) - Zweck-Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltführung (mit KInd)
Weder im Sozialhilfehandbuch Zürich noch in den SKOS-RL findet sich eine ausformulierte Regelung, wie die Unterstützung zu berechnen ist, wenn junge Erwachsene, die in einer Zweck-Wohngemeinschaft leben, ein Kind bekommen und mit diesem in der Zweckwohngemeinschaft leben. An sich erfüllen sie dann die Voraussetzung für einen eigenen Haushalt nach Ziff. 7.1.06 Erw. 4 Sozialhilfehandbuch Zürich und Kapitel B.4 SKOS-Richtlinien. Schliesslich spielt es jedoch keine Rolle, ob nun der höhere Ansatz für einen Einpersonenhaushalt oder nach wie vor der Zweipersonenhaushaltsansatz zur Anwendung gelangt, denn nun stellt die junge Erwachsene zusammen mit ihrem Kind so oder so einen Zweipersonenhaushalt dar und hat Anspruch auf den Ansatz für den Grundbedarf für 2 Personen, sprich CHF 1'509.--/Monat. - Wohn- und Lebensgemeinsacht mit einer erwachsenen Person (ohne Kind)
Nach Ziff. 7.1.06 Erw. 3 des Sozialhilfehandbuchs Zürich und Kapitel B.4 SKOS-Richtlinien werden junge Erwachsene, die in einer familienähnlichen Gemeinschaft leben, nach dem Prinzip für Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt. Der Gesamtgrundbedarf wird durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen verteilt. Dies bedeutet vorliegend, dass die Klientin ebenfalls nach den Ansätzen für einen Zweipersonenhaushalt unterstützt wird oder mit anderen Worten einen Grundbedarf von monatlich CHF 755.-- erhält. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Konkubinatspartner eine Entschädigung für Haushaltführung nach Kapitel F.5.2 SKOS-Richtlinien schuldet. - Wohn- und Lebensgemeinschaft mit (nicht gemeinsamem) Kind
Hier gilt als rechtliche Grundlage nach meiner Ansicht das unter Frage 3 ausgeführte. Nur hat sich der Haushalt nun von 2 auf 3 Personen erweitert. Zudem stellt die Klientin mit ihrem Kind eine Unterstützungseinheit dar. Sie ist also nach den Ansätzen für 2 Personen in einem 3-Personenhaushalt zu unterstützen. Dies sind nach Kapitel B.2.2 SKOS-Richtlinien bzw. Lit. 7.1.05 Handbuch Sozialhilfe Zürich CHF 1'222.--. Ebenfalls ist eine Entschädigung für die Haushaltführung zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach