Guten Tag
Herr W. bezieht eine halbe IV-Rente. Die IV sieht bei ihm Eingliederungspotential und hat daher die eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege geleitet. Im Rahmen dieser Revision hat Herr W. im ersten Arbeitsmarkt einen einmonatigen Arbeitsversuch absolviert. Während dieser Zeit erhielt er weder ein IV-Taggeld noch ein Lohn des Arbeitgebers. Es bestand auch keine schriftliche Vereinbarung.
Gemäss IV werde bei einem Arbeitsversuch nur ein Taggeld ausgerichtet, wenn sich aus dem Arbeitsversuch eine Anstellung beim selben Arbeitgeber ergebe. Bei Herr W. sei von Anfang an klar gewesen, dass die Firma ihm keine Stelle anbieten könne. Daher erhielt er keine Entschädigung für seine Arbeit.
Ich war bisher der Meinung, dass bei einem Arbeitsversuch ein Taggeld entrichtet wird. Ist dieses Vorgehen der IV korrekt?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Daniel Schilliger
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag
Das Taggeld der IV wird nur im Zusammenhang mit einer Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme zugesprochen. Der Anspruch bedingt, dass die Versicherten an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (zum Beispiel bei einer Abklärung), oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (bei einer beruflichen Eingliederung).
Art. 22 IVG enthält eine davon abweichende Regelung für IV-Rentner. Bei diesen Personen wird anstelle des Taggeldes, die Rente weiter ausgerichtet. Ein Taggeld wäre zusätzlich zur Rente nur dann möglich, wenn wegen der Eingliederungsmassnahme ein Erwerbsausfall entsteht oder das Taggeld einer anderen Versicherung wegfällt. Das könnte dann der Fall sein, wenn die Person beispielsweise wegen dem Arbeitsversuch eine Stelle aufgeben muss oder wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit das ALV-Taggeld verliert. Diese Fälle sind wohl eher selten.
Der Entscheid der IV dürfte richtig sein. Die Begründung ist aber fraglich. Vielleicht meinte die IV, dass nach dem Arbeitsversuch ein Einarbeitungszuschuss zugesprochen werden kann. Dabei übernimmt die IV einen Teil des Lohnes. Die Bedingung dafür ist, dass eine Anstellung zustande kommt.
Beachten Sie, dass ein Rentenanspruch (auch während dem Arbeitsversuch) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen auslösen kann.
Freundlicher Gruss
Daniel Schilliger