Zum Inhalt oder zum Footer

Inhalt Arbeitszeugnis

Veröffentlicht:
04.10.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag Herr Pärli
Ich möchte mich erkundigen bzgl. einer Patientin, die nach einer Kündigung nun das Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber erhalten hat. (Beruf: Fachfrau Gesundheit)
Während des Arbeitsverhältnisses hatte sie mehrere Arbeitsunterbrüche aufgrund Krankheit (im Verhältnis ca. 6 Monate während einer Anstellungsdauer von 2 Jahren).
Muss diese Angabe im Zeugnis enthalten sein? Die Frage stellt sich nach der grundsätzlichen Angabe über Krankheit und Ausfall im Zeugnis, des Weiteren geht es um detaillierte Angaben über die Zeitdauer der Ausfälle.
Darf die Patientin darauf bestehen, dass die Angaben über Ausfälle und Krankheit gänzlich nicht im Zeugnis enthalten sind? Oder muss sie sich mit einer "Minimalangabe" (ohne zeitliche Angabe bzgl. Dauer der Ausfälle) zufrieden geben?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Nadja Luginbühl

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Luginbühl
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt: nach bundesgerichtlicher Praxis (A187/2010: Erwähnung von Krankheit im Arbeitszeugnis; hier bejaht (amtl. Publ.) und 8C134/2018: Längere Absenzen sind mit Grundangabe im Arbeitszeugnis zu erwähnen; keine prozessuale Offenlegungspflicht bezüglich Interna (amtl. Publ.) gilt:

  • For­mulierung und Wort­wahl des Arbeit­szeug­niss­es ist grund­sät­zlich dem Arbeit­ge­ber über­lassen
  • der Arbeit­nehmer hat keinen Anspruch auf eine bes­timmte For­mulierung
  • Qual­i­fizierte Zeug­nisse müssen grund­sät­zlich wahr und voll­ständig sein. Soweit für die Gesamt­beurteilung erhe­blich, müssen daher unter Umstän­den auch neg­a­tive Tat­sachen im Arbeit­szeug­nis erwäh­nt wer­den. Dies trifft ins­beson­dere auf län­gere Absen­zen zu, wenn sie im Ver­hält­nis zur gesamten Ver­trags­dauer erhe­blich ins Gewicht fall­en und daher ohne Erwäh­nung bezüglich der erwor­be­nen Beruf­ser­fahrung ein falsch­er Ein­druck entste­hen würde
    Für ihren Fall bedeutet dies: Die Erwähnung der Unterbrüche von total 6 Monaten bei einer Anstellung von 2 Jahren ist zulässig. Nicht erlaubt wären Hinweise auf Diagnosen.
    Genügen Ihnen diese Angaben?
    Mit freundlichen Grüssen
    Kurt Pärli

Super, vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Nadja Luginbühl