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Im Mutterschaftsurlaub krank und hospitalisiert, welche Versicherung übernimmt?

Veröffentlicht:
15.01.2025
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Wir haben eine Frau, die in ihrem Mutterschaftsurlaub krank und hospitalisiert wurde.

Uns stellen sich zwei Fragen:

1. Muss die Frau dies dem Arbeitgeber melden und was könnten die Folgen davon sein?

2. Welche Versicherung übernimmt? Muss die Krankenversicherung des Arbeitgebers Krankentaggelder ausrichten oder würde dies weiterhin über die Mutterschaftsentschädigung laufen, da man im Mutterschaftsurlaub ebenfalls krank werden kann ohne eine Veränderung.

Besten Dank für Ihre Rückmeldung.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten  Tag.

A) Ihre eine Frage ist eine der Koordination der Mutterschaftsentschädigung nach der Erwerbsersatzordnung und Krankentaggeldern nach KVG oder nach Versicherungsvertragsgesetz.

Dabei muss danach unterschieden, welcher Art die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers für die Mitarbeitenen ist:

a) In den eher seltenen Fällen einer Krankentaggeldversicherung nach Krankenversicherungsrecht (KVG) geht die Mutterschaftsentschädigung dem KVG-Taggeld vor (Art. 110 KVV; vgl. auch Art. 16g EOG).

Das Krankentaggeld nach KVG muss sodann neben der Mutterschaftsentschädigung gewährt werden bis zur so genannten Überentschädigungsgrenze gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG. Also bis zum mutmasslich entgangenen Verdienst unter Einbezug von krankheitsbedingten Mehrkosten und allfälligem Erwerbsausfall von Angehörigen wegen der Erkrankung der betroffenen Person. 

Zu beachten wäre auch: Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung ist in Fällen, wo schon vor der Geburt ein Anspruch auf ein KVG-Taggeld bestand, mindestens gleich hoch wie dieses (so genannter Besitzstand, vgl. Art. 16g Abs. 2 lit. b EOG).  

b) Bei Krankentaggeldversicherungen nach Privatversicherungsrecht (VVG), dies entspricht dem Regelfall, sind vor allem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu beachten.

In vielen AVB ist das Risiko Mutterschaft, unabhängig von einer Erkrankung, eigenständig versichert (etwa also "Geburtengeld"). In solchen Fällen treten die Leistungen der KTV zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung nach EOG hinzu. Meist wird aber die Leistung mittels einer Überentschädigungsklausel beschränkt. Je nach AVG meist auf die Höhe des Taggeldes oder des versicherten Verdienstes. 

Auch für die Frage, inwieweit bei Arbeitsunfähigkeiten, die während des Bezuges von Mutterschaftsentschädigungen eintreten, zusätzlich zu dieser auch Krankentaggelder gewährt werden, sind die AVB der Versicherung beachtlich. Zum Teil sind solche Leistungen für die Dauer des Bezuges von Erwerbsersatz ausgeschlossen. Zum Teil können Leistungen gewährt werden, sie sind aber auf eine reglementarisch bestimmte Überentschädigungsgrenze zu kürzen.

B) Unabhängig davon sollten krankheits- oder auch unfallbedingte Arbeitsunfähig- keiten  während des Bezuges der Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber mit Blick auf die Minderungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis gemeldet werden. Insbesondere dann, wenn die Erkrankung dazu führen könnte, dass sich die Möglichkeit der Wiedertätigkeit nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs verzögern könnte. Ebenso, weil so über den Arbeitgeber eine Meldung an die Krankentaggeldversicherung erfolgen kann, mit Blick auf die Prüfung der dargestellten möglichem Leistungen. Die Meldung an die KTV kann auch direkt erfolgen.

Ich hoffe, das dient Ihnen. 

Prof. Peter Mösch Payot