Zum Inhalt oder zum Footer

Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Veröffentlicht:
10.01.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Liebes Expertenteam
Frau X ist seit dem 28.05.2018 100% krank.
Laut der Versicherungspolice für die Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall des Arbeitgebers bezahlt die Versicherung ab dem 31 Tag (Wartefrist 30 Tage) 80% des Lohnes. Gemäss KTG-Abrechnung hat die KTG Versicherung ab dem 27.6.2018 KTG ausgerichtet.
Im Arbeitsvertrag steht, dass Frau X. bei Pensum von 80% 3800.- verdient. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den Lohn zu 80% aus, welches als Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bezahlt wird.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Arbeitgeber während der Wartefrist von 30 Tagen eine Lohnfortzahlungspflicht hat und den Bruttolohn von 3800.- schuldet?
Gehe ich richtig in der Annahme, dass Frau X. 80% des versicherten Verdienstes erhalten müsste? In ihrem Falle somit 80% von 3800.- . Der Arbeitgeber geht gemäss den Lohnabrechnungen von einem Bruttolohn von CHF 2400.- bzw. 2480.- aus, dies entspricht 80% des KTG (Taggeld pro Tag 100.-). Ist dies rechtens?
Für die Beantwortung meiner Fragestellungen und den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen bedanke ich mich.
Freundliche Grüsse
Luzia Schwegler

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Schwegler
Zu Ihrer ersten Frage: Hier kommt es darauf an, in welchem Dienstjahr Frau X. ist und wie im weiteren die Frage der Lohnfortzahlungspflicht im Arbeitsvertrag sowie ggf. in Reglementen des Betriebes geregelt ist. Auch ist zu prüfen, ob ein auf den Betrieb anwendbarer GAV Vorschriften zur Lohnfortzahlung enthält. In aller Regel gilt indes in Fällen wie demjenigen Ihrer Klientin die betriebliche Regelung, dass die ersten 30 Tage der normale Lohn geschuldet ist. Es gibt aber auch betriebliche Regelungen, die vorsehen, dass auch die 30 Tage bis zum Beginn der Lohnfortzahlung nur 80% Lohn geschuldet ist (der von der Arbeitgeberin und nicht von der Taggeldversicherung ausgerichtet wird). Unzulässig wäre eine Regelung die vorsieht, dass der Arbeitnehmer während den ersten 30ig Tagen keinen Lohn erhält.
Zur zweiten Frage: Ja, massgebend ist der versicherte Lohn und davon soll das Taggeld 80% betragen. Möglich ist, dass die Arbeitgeberin den Lohn nicht vollständig versichert hat, diesfalls würde aber die Arbeitgeberin die Differenz zwischen dem Taggeld und 80% des Lohnes schulden.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli

Sehr geehrter Herr Pärli
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Freundliche Grüsse
Luzia Schwegler