Zum Inhalt oder zum Footer

Hausverbot in Institution

Veröffentlicht:
12.02.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Damen und Herren
Gehe ich richtig der Annahme, dass ich als Beiständin einer Person u.a. mit den Aufträgen im Bereich vom Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzen, keinerlei Funktion habe in Bezug auf die Durchsetzung eines Hausverbots/resp. allgemein in der Abwehr von unerwünschten Besuchen eines randalierenden Familienangehörigen einer Klientin?
Die Klientin hat ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Besuche nicht möchte. Die Urteilsfähigkeit in diesem Bereich scheint gegeben zu sein.
Gemäss Art. 186 StGB könnte die Klientin in Bezug auf das Zimmer bei einer allfälligen Verletzung des diesbezüglichen Willens einen Strafantrag stellen. Sollte jedoch der Verwandte nicht ins Zimmer eintreten sondern nur in die Institution, dann könnte doch allenfalls die Institution einen Strafantrag stellen oder? Ein Hausverbot müsste doch die Institution aussprechen oder?
Besten Dank und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Zoppi
Die urteilsfähige Klientin entscheidet grundsätzlich selber, ob sie ein Hausverbot aussprechen möchte und welche Besucher sie empfangen will. Als Heimbewohnerin und somit Mieterin eines Zimmers, hat sie die Hausordnung zu beachten. Deshalb hat sie auch die Pflicht, gegen "die Hausordnung verstossende Besuche" vorzugehen. Die erwähnte Aufgabenumschreibung Ihres Auftrags verleiht Ihnen eine beratende und unterstützende Kompetenz, aussprechen muss die urteilsfähige Person das Hausverbot allerdings selbst.
Mit dem Hausverbot wird das Eindringen oder Verweilen, z.B. in einer Wohnung oder einem gemietetem Zimmer, ausdrücklich verboten. Das Hausrecht liegt beim Hauseigentümer, geht aber mit Vermietung auf den Mieter über. Erst die Verletzung eines erteilten Hausverbotes berechtigt zu einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch.
Betritt der Herr also gegen den Willen des Frau ihr Zimmer oder verweilt er darin, obwohl sie ihn aufgefordert hat, sich zu entfernen, kann sie einen Strafantrag stellen. Ein Verbot, das Heim zu betreten, kann sie allerdings nicht aussprechen.
Damit ein Hausverbot nicht ins Leere läuft, soll es schriftlich erfolgen: per Einschreiben, gegen Unterschrift oder vor Zeugen überreicht werden.
Folgende Angaben sind anzugeben:
 Genaue Personalien
 Ort und allenfalls Zeitdauer, für die das Verbot ausgesprochen wird
 Androhung der Konsequenzen bei Missachtung: Strafantrag wegen Hausfriedensbruch
 Personalien, wer das Hausverbot erteilt hat
Lassen Sie sich und die Frau allenfalls noch zusätzlich von der Polizei beraten.
Auch die Institution kann einen Strafantrag stellen und eine Hausverbot verhängen. Das wird dann der Fall sein, wenn sich der Herr in den anderen Räumen ungebührlich verhält und Schwierigkeiten zwischen Heimpersonal und dem Herrn bestehen. Da es um den persönlichen Kontakt zwischen der Frau und dem Herrn geht, den das Heim nicht ohne Weiteres unterbinden kann, ist das Vorgehen, allenfalls mit Ihrer Unterstützung, durch die Frau und das Heim festzulegen. Es kann, je nach Umständen, sinnvoll sein, wenn die Institution das Hausverbot ausspricht. Dies insbesondere dann, wenn die Frau geschützt werden muss. Allerdings ist sie gemäss den Angaben urteilsfähig und kann auch durch Sie Unterstützung erfahren. Deshalb ist das Vorgehen abzusprechen.
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Karin Anderer
18.2.2018

Sehr geehrte Frau Anderer
Besten Dank für die hilfreiche Antwort.
Freundliche Grüsse
Barbara Zoppi