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Gleicher Kündigungsschutz und gleiche Versicherungsleistungen bei einer Freistellung?

Veröffentlicht:
11.09.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag

Ein Klient erhielt die Kündigung per 31.03.2019 mit Wirkung per 30.06.2019. Während der Kündigungsfrist ist er krankheitsbedingt ausgefallen, die Kündigungsfrist hat sich daraufhin verlängert. Der Klient ist nach wie vor 100% arbeitsunfähig geschrieben. Nun hat er am 30.08.2019 ein Schreiben vom Arbeitgeber erhalten mit dem Titel "Freistellungsbestätigung". Sie verlangen von ihm, dass er dieses Schreiben unterzeichnet.

Nun ist die Frage, ob der Klient den gleichen Kündigungsschutz hat trotz der Freistellung sprich max. 730 Krankentaggelder gemäss der entsprechenden Krankentaggeldversicherung.

Besteht ein Risiko wenn der Klient das Schreiben unterzeichnet?

Besten Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüsse

Stéphanie Büel

Sozialarbeiterin, Proitera GmbH

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geherter Frau Büel

Gerne beantwort ich Ihre Frage wie folgt:

Zuerst ein paar Worte zur Freistellung. Eine solche kann entweder einseitig von der Arbeitgeberin angeordent werden (Ausübung des WEisungsrechts, OR 321d) oder sie kann von den Vertragsparteien (Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in) vereinbart werden. Im ersten Fall genügt die Information der ARbeitgeberin an den ARbeitnehmer, im zweiten Fall ist eine Vertragsänderung notwendig und diese muss von beiden Parteien genehmigt werden.

Ihr Klient ist gemäss ihren Angaben weiterhin arbeitsunfähig. Diesfalls kann er gar nicht freigestellt werden, er arbeitet ohnehin nicht. Sobald er die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt, kann die Freistellung ausgesprochen werden, entweder einseitig, diesfalls braucht es kein Einverständnis des Arbeitnehmers, oder aber in beidseitiger Absprache (dann braucht es auch die Unterschrift des ARbeitnehmers).

Auch möglich ist eine prophylaktische Freistellung, dh., die Freistellung wird vereinbart (oder verfügt) für den Fall, dass der Arbeitnehmer innerhalb der (verlängerten) Kündigungsfrist die Arbeitsfähigkeit wieder erlangen sollte.

Aufgrund der Ausgangslage würde ich IHrem Klienten raten, die Freistellungserklärung nicht zu unterzeichnen.

Für die Frage der Weiterversicherung nach def. Ende des Arbeitsverhältnisses ist zu prüfen, ob es sich um eine KVG-Taggeldversicherung handelt (diesfalls Übertritt in die Einzelversicherung) oder aber um eine VVG-Versicherung (hier je nach AVB Verbleib in der Kollektivversicherung oder Übertritt in die Einzelversicherung bei weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit).

Genügen IHnen diese Auskünfte?

 

Mit Dank für die Kenntnsinahme und freundlichen Grüssenb

Kurt Pärli