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Freizügigkeitspolice bei laufender BVG-Rente

Veröffentlicht:
05.11.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Mösch

Herr N. bezieht seit 2019 eine AHV- und BVG-Rente, davor  über viele Jahre eine volle IV-Rente. Nun habe ich festgestellt, dass noch eine Freizügigkeitspolice besteht. Darf Herr N. dieses Geld beziehen? Wie kann es geschehen, dass, obwohl eine BVG-Rente ausbezahlt wird, noch Freizügigkeitspolicen bestehen. Besten Dank für die Antwort. 

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Diggelmann

Wahrscheinlich ist in Ihrem Fall seitens des Versicherten die Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 2bis FZV bzw. Art. 11 Abs. 2 FZG verletzt worden. 

An sich muss gemäss Bundesgericht (vgl. insb. auch BGer 9C_169/2012 VOM 4.2.2013) auch nach Eintreten des Vorsorgefalles (hier Invalidität bzw. Alter) grundsätzlich rückwirkend das Kapital noch in die leistende Vorsorgeeinrichtung eingebracht wird. Die Vorsorgeeinrichtung könnte dies nach Art. 11 Abs. 2 FZG auch einfordern.

Allerdings kann es je nach Art der Berechnung der Altersleistungen nach Reglement sein, dass dieses nachträgliche Einbringen des Kapitals für die versicherte Person gar keinen erheblichen Vorteil bringt. Es bräuchte also hier eine präzise Analyse des Reglementes der Vorsorgeeinrichtung und daraus abgeleitet einen Entscheid für das Vorgehen (Einfordern des Kapitals bei der Freizügigkeitseinrichtung oder Meldung bei der Pensionskasse).

Ich rate Ihnen dazu, insoweit spezialisierte Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Prof. Peter Mösch Payot