Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe einen Klienten der vor kurzem arbeitslos wurde- er ist 60 J. alt.
Sein Pensionkassenguthaben ist nun auf einem Freizügigkeitskonto.
Er fragte sich was passieren würde wenn er keinen Job mehr finden kann und sich entscheiden würde in den nächsten Jahren ins Ausland auszuwandern, Könnte er dann das gesamte Pensionskassenguthaben beziehen ? iIch wollte diese Frage gerne an Sie weiterleiten.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Viele Grüsse
Andrea Nicklas
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Nicklas
Entscheidend ist, in welches Land er auswandern möchte.
Wer in ein Land ausserhalb der EU zieht, kann in der Regel das gesamte Pensionskassenkapital beziehen, er muss dies aber nicht tun.
Bei Auswanderung in ein EU-Land, bzw. ein Land, in dem das Freizügigkeitsabkommen EU/EFTA gilt, kann der überobligatorische Teil bezogen werden. Wenn man nach der Auswanderun in einem EU-Land weiterhin gegen die Risiken Tod, Invalidität und Alter versichert ist, darf der obligatorische Teil nicht ausbezahlt werden, er muss auf dem Freizügigkeitskonto bleiben. Wer aber im neuen Wohnland innerhalb der EU nicht mehr arbeitet kann auch bei einer Auswanderung in die EU das gesamte Alterskapital beziehen.
In einigen Fällen kommt es neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen auch auf die Regelungen des konkreten Freizügigkeitsvertrages an. Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, sich beim Anbieter des Freizügigkeitskontos genau zu informieren.
Damit eine Barauszahlung stattfinden kann, muss der Versicherte im Weiteren auf jeden Fall nachweisen, dass er die Schweiz verlässt und sich im Ausland niederlässt. Dazu muss man sich am neuen Wohnort anmelden bzw. in der Schweiz abmelden.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot
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