Guten Tag Herr Pärli,
meine Klientin arbeit seit 2 Jahren bei ihrem Arbeitgeber. Nach einem Konflikt am Arbeitsplatz ist sie seit mitte Mai aufgrund psychischer Probleme krankgeschrieben. Ein Rückkehr an den Arbeitsplatz sei für sie nicht mehr möglich. Die ordentliche Sperrfrist bei einer Kündigung wäre 90 Tage. Solange möchte meine Klientin aber nicht krankgeschrieben sein und sich schon vorher beruflich Neuorientieren.
Der Arbeitgeber überlegt sich den Vertrauensarzt einzuschalten.
Mein Klientin strebt eine Freistellung an. Was ist in dieser Situation zu beachten?
Mit freundlichen Grüssen
A.Maurice
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Maurice
Das ist eine sehr heikle Ausgangslage. Nach Ihren Schilderungen könnte hier ein Fall der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Falls dem so ist, greift die Sperrfrist bei Künidgung nicht, d.h., die Arbeitgeberin dürfte das Arbeitsverhältnis mit der normalen Kündigungsfrist auflösen. Die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit ist aber sehr umstritten und es ist nicht immer klar, wie die Gerichte entscheiden werden. Angesichts dieser Ausgangslage ist sehr empfehlen, wenn sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin an einen Tisch setzen und gemeinsam eine Lösung erarbeiten. Eine solche könnte auch eine Freistellung und ev. Unterstützung bei der Stellensuche beinhalten (outplacement) beinhalten. Auch eine Vertragsaufhebung in gemeinsamer Übereinkunft (Aufhebungsvertrag) wäre allenfalls zielführend. Hier ist allerdings zu bedenken, dass bei der Arbeitslosenversicherung ggf. Schwierigkeiten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit entstehen könnten (Einstelltage als Sanktion).
Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli