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Ferienanspruch

Veröffentlicht:
27.09.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag Herr Pärli
Eine Mitarbeiterin (80% Arbeitspensum) wird ab 6.6.2018 50% krank geschrieben, wegen Schwangerschaftsbeschwerden. Ab 29.6.2018 ist sie zu 100% arbeitsunfähig bis zu ihrer Niederkunft. Nun wurde das Kind am 18.9.2018 geboren. Die Mitarbeiterin wird nach dem Mutterschaftsurlaub nicht in unsere Firma zurück kehren. Die Mitarbeiterin hat 5 Wochen Ferien pro Jahr zu gut, nun hat sie im 2018 nur 1 Woche bezogen bevor sie krank geschrieben wurde.
Der Mutterschaftsurlaub wird bis Ende Jahr dauern. Nun unsere Frage, hat sie die restlichen 4 Wochen Ferien zu gut, oder werden diese gekürzt und wenn ja um wieviel.
freundliiche Grüsse
Therese Bachmann

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Bachmann
Die Frage der Ferienkürzung bei Abwesenheiten aus verschiedenen Gründen ist in Art. 329b OR geregelt. Für schwangerschaftsbedingte Abwesenheit ist Art. 329b Abs. 3 OR massgebend. Demnach dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG) bezogen hat. Bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Schonfrist entsprechend.
Was heisst dies nun konkret in Bezug auf Ihren Fall? Die Mitarbeiterin „geniesst“ eine Schonfrist von zwei Monaten. Gekürzt werden darf der Ferienanspruch nur, soweit die Abwesenheit wegen der Schwangerschaft insgesamt mindestens drei Monate gedauert hat (zwei Monate sind „geschenkt“, der dritte Monate für zu einer Ferienkürzung von einem Zwölftel des Anspruchs, ein vierter Monat zu einer Kürzung von insgesamt zwei Zwölftel usw. . Zu beachten ist, dass nur ein vollständiger Monat Abwesenheit die entsprechende Kürzung zur Folge hat. Dazu kommt; die Zeit des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung gilt nicht als Abwesenheit.
Damit ergibt sich folgende Berechnung:

  • Arbeitsunfähigkeit 50% während drei Wochen im Juni 2018 = wird zur Hälfte berücksichtigt, also 11 Kalendertage
  • Arbeitsunfähigkeit 100% 29.6. bis 18.9. = Zwei ganze Monate (Juli/August) plus 2 Tage im Juni und 18 Tage im September = 20 Tage
  • Die Zeit des Mutterschaftsurlaubes darf für die Kürzung nicht berücksichtigt werden.
    Wenn man die beiden Abwesenheiten zusammenzählt, kommt man auf eine Abwesenheit von insgesamt (knapp) drei Monaten, was die Kürzung des Ferienanspruches um einen Zwölftel zur Folge hat.
    Genügen Ihnen diese Angaben?
    Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
    Kurt Pärli