Guten Tag
Herr X und Frau Y (ein Ehepaar) wurden in der Zeit von 2005 bis 2016 im Rahmen von drei Unterstützungen im Total von rund CHF 80'000.00 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
Aktuell bezieht das Paar keine Unterstützung, das Dossier befindet sich in der 6 monatigen Warteschlaufe.
Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Gemeinde mehrmals mit dem Ehepaar versuchte eine einvernehmliche Lösung für die Unterzeichnung einer Rückerstattungsvereinbarung zu erwirken und die Errichtung einer Grundpfandsicherung auf der Stockwerkeigentümerwohnung des Ehepaares zu bekommen.
Das Ehepaar macht psychosoziale Gründe (Ehefrau ehemaliges Verdingkind und Herzkrank) geltend, bezeichnet das Vorgehen als Behördenwillkür und Bubenstreich.
Als neue Bereichsleiterin habe ich nochmals versucht dem Ehepaar sachlich die Rechtsgrundlagen (§19 Abs. 3 SHG) zu erläutern und um die Unterzeichnung der Rückerstattungsvereinbarung mit Fristsetzung gebeten.
Das Ehepaar hat erneut abgelehnt, weigert sich diese zu unterzeichnen und will auch keine Grundpfandsicherung erstellen.
Fragen:
muss die Gemeinde zur "Sicherung" ihres Anspruches eine Rückerstattungsverfügung erstellen oder reicht die entsprechende gesetzliche Grundlage über die Rückerstattungspflicht:
§25 Abs. 1, Bst. b) Unterstützungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn bisher nicht realisierbares Vermögen verwertet wird?
ist die Gemeinde berechtigt und ist es der Gemeinde möglich, die offene Rückerstattungsforderung im Sinne einer Pflichtgrundpfandverschreibung zu sichern?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen.
Freundliche Grüsse
P. Max
Sofern die Rechtsgrundlage bei der Unterstützungsaufnahme im Jahr 2005 die gleiche war (wovon ich ausgehe), so hat die Behörde seinerzeit falsch gehandelt. Damit im Kanton Zug der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen in Form einer Liegenschaft entsteht, muss die (zukünftige) Forderung des unterstützenden Gemeinwesens grundpfandrechtlich sichergestellt werden (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 lit. b SHG ZG). Das Gesetz räumt der Sozialhilfebehörde diesbezüglich aus meiner Sicht kein Ermessen ein (vgl. auch Handbuch Sozialhilfe Kanton Zug, E3 Grundeigentum, S. 61). Die grundpfandrechtliche Sicherung ist eine gleichwertige Anspruchsvoraussetzung wie die Bedürftigkeit (§ 19 Abs. 1 SHG ZG).
Das Ermessen der Behörde besteht hinsichtlich der grundsätzlichen Pflicht, das Vermögen zu verwerten (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 29 SHG und § 6 SHV ZG). Die vom Ehepaar aufgeführten Gründe wären von der Sozialhilfebehörde zu berücksichtigen, wenn sie die Frage der Verwertung der Liegenschaft zu beurteilen hätte (§ 19 Abs. 2 SHG und § 6 Abs. 1 und 2 SHV ZG). Sie sind nicht relevant, wenn es um die Beurteilung der Rückerstattungspflicht im Zusammenhang mit der Verwertung von realisierten Vermögenswerten geht (vgl. auch Handbuch S. 69).
Die Rückerstattungsvoraussetzungen sind im Sozialhilfegesetz abschliessend festgelegt (§ 25 SHG ZG, Handbuch Sozialhilfe, E5 S. 67 ff). Aus meiner Sicht bleibt hinsichtlich des nach wie vor noch vorhandenen Vermögens nur die Möglichkeit, die Rückerstattung zum Zeitpunkt wo das Vermögen realisiert wird gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. b geltend zu machen. Dabei ist die Verwirkungsfrist zu beachten (§ 26 Abs. 1 lit. b SHG ZG).
Zur Frage der Verfügung:
Die Rückerstattungspflicht gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. b) entsteht erst, wenn das bisher nicht realisierte Vermögen verwertet wird. Daher ist aktuell der Sachverhalt vom Tatbestand her für eine Verfügung nicht erfüllt. Hierzu empfehle ich jedoch, für diese Frage weitere Klärungen mit dem kantonalen Sozialamt vorzunehmen.
Zur Frage der Verpflichtung zur Grundpfandsicherung:
Sofern das Ehepaar aktuell keinen Anspruch auf Unterstützung in Form wirtschaftlicher Hilfe hat, kann die Sozialhilfebehörde keine Auflage und Weisung erlassen (§ 21bis SHG). Hinsichtlich einer allfälligen Rückerstattungspflicht besteht für die Sozialhilfebehörde tatsächlich die Pflicht, vorab über Verhandlungen eine Vereinbarung zu erwirken. Erst wenn keine solche zustande kommt, muss sie die Rückerstattungsforderung verfügen (vgl. die Ausführungen im Handbuch, S. 67 ff). Allerdings muss sich die Verfügung auf eine Rechtsgrundlage stützen. Dies ist, so wie ich die Beschreibung verstehe, aktuell eben nicht der Fall.
Hingegen kann die Sozialhilfebehörde allenfalls neu beantragte Unterstützung verweigern, wenn das Ehepaar die Grundpfandsicherung nicht vornimmt (§ 2bis, § 19 Abs. 2 i.V.m. § 29, Abs. 3 Satz 2 SHG ZG). Vorbehalten bleibt dann allerdings noch den Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) zu prüfen und diese auszurichten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.