Guten Tag
Ich bin Kollisionsbeistand zweier Buben (7 und 9 Jahre alt). Die Mutter der beiden ist verstorben und ich wurde eingesetzt, die beiden in der Erbschaftsangelegenheit zu vertreten.
Der zuständige Notar hat eine Erbschaftsinventar erstellt. Dieses weist einen leichten Passivenüberschuss aus, aber nur deshalb, weil die Liegenschaft mit dem amtlichen Wert berechnet wurde. Folglich habe ich, nach Rücksprache mit dem Vater und der Behörde, die Erbschaft angenommen. Für die Liegenschaft besteht nun also eine Erbengemeinschaft. Anderweitige Vermögenswerte wurde keine verteilt, da das Inventar wie gesagt negativ ausgefallen ist.
Vater und Notar möchten nun, dass ich, stellvertretend für die Kinder, deren Eigentumsanteil an der Liegenschaft in das Alleineigentum des Vaters übertrage und haben mir ein entsprechendes Grunbucheintragungsgesuch zukommen lassen.
Dass ein Interesse besteht, die Erbengemeinschaft aufzulösen, kann ich nachvollziehen. Auch lebt der Vater mit den Kindern gemeinsam in dieser Liegenschaft und ist sowieso für den Unterhalt der Kinder verantwortlich. Die Kinder auszuzahlen wäre ihm nicht möglich und auch nicht unbedingt sinnvoll. Insofern kann ich dem Vorschlag nachvollziehen.
Trotzdem stellt sich mir die Frage, ob ich nichts vergessen habe.
Insbesondere Frage ich mich, ob man nicht noch eine Absicherung einbauen müsste: beispielsweise eine Grundpfandsicherung oder eine Klausel, dass der Anspruch der Kinder wieder auflebt, falls der Vater sich neu verheiratet.
Um eine Einschätzung Ihrerseits bin ich dankbar.
Freundliche Grüsse
ZWM
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrter Herr/Frau ZWM
Sie sehen das richtig, es liegt nicht im Interesse der Kinder ihren Erbanteil dem Vater zu schenken.
Prüfen können Sie z.B. die Möglichkeit, ob die Kinder dem Vater ihren Erbanteile als Darlehen übergeben und diese mit je einem Schuldbrief im Grundbuch abgesichert würden. Dazu benötigt es eine auf den Todeszeitpunkt bezogene Verkehrswertschätzung, damit der Anteil der Kinder bestimmt werden kann. Selbstverständlich ist der KESB der Vorschlag zu unterbreiten.
Ich hoffe, die Angaben sind hilfreich und grüsse Sie freundlich.
Karin Anderer
Luzern, 23.11.2018