Guten Tag
Ein Arbeitgeber löst nach den guten Erfahrungen in der Corona-Zeit Büro-Räumlichkeiten auf, HomeOffice wird zur Regel. Allenfalls in Ausnahmefällen wird CoWorkingSpace zur Verfügung gestellt.
Kann der AN dann unter Bezugsnahme auf BuGe 4A_533/2018 ein pauschale Entschädigung von Fr. 200.-/Mt. verlangen, weil er dauernd einen Teil seines Wohnraumes als Arbeitsplatz umnutzen muss?
Oder gibt es inzwischen andere Urteile, eine andere Gerichtspraxis?
Freundliche Grüsse
M. Blindow
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Blindow
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Im von Ihnen erwähnten BGer verhielt es sich so, dass der Arbeitnehmer im Betrieb überhaupt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung hat. In dieser Konstellation, so das Bundesgericht, besteht Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Miete. M.E. kann aber dieser BGer durchaus auf Konstellationen übertragen werden, in denen der Arbeitnehmer zwar einen Büroarbeitsplatz hat, jedoch eine Vereinbarung besteht, dass der Arbeitnehmer einen festen Anteil der Arbeitszeit zu Hause leistet. Kein Anspruch auf Entschädigung besteht ggf. dann, wenn der Arbeitnehmer die ganze Woche einen betrieblichen Arbeitsplatz hätte und der Arbeitgeber homeoffice rein aus Goodwill zulässt und der Arbeitsplatz während der ganzen Zeit zur Verfügung stehen würde.
Zur Vertiefung der Thematik empfehe ich Ihnen diesen Beitrag: https://ius.unibas.ch/fileadmin/user_upload/ius/07_Upload_News/Dokumente/ius_coronae_210222_Artikel_Paerli_Eggmann_Homeoffice_Adobe_29486459.pdf
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli