Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne möchte ich wissen, ob wir als KESB die designierten Vorsorgeauftragnehmer (im Rahmen der Validierung und deren Aufklärung über die Rechte und Pflichten eines Vorsorgeauftragnehmers) auf den Umstand hinweisen sollen, dass die Entschädigung aus der Führung des Vorsorgeauftrages ein AHV-pflichtiges Einkommen darstellt, deren Anmeldung bei den Sozialversicherungen dem Vorsorgeauftragnehmer obliegt. Ist diese Entschädigung AHV-pflichtig?
Danke für Ihre Antwort und freundliche Grüsse, L. S.
Frage beantwortet am
Daniel Schilliger
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag
Die Entschädigung ist beitragspflichtig. Die Spesen unterliegen hingegen nicht der Beitragspflicht, wenn sie sich beweisen lassen.
Bei geringfügigen Löhnen (2'300.- im Jahr) entfällt die Beitragspflicht, wenn die Versicherten sie nicht verlangen. Zudem gibt es für Arbeitnehmende im Rentenalter Freibeträge (Art. 6 quater AHVV).
Zuständig für den Entscheid, ob jemand selbstständig oder unselbständig erwerbend ist und welche Entschädigungsteile beitragspflichtigt sind, ist die Ausgleichskasse.
Ich empfehle die Beistände darüber zu informieren und gegebenenfalls im Forum "Kindes- und Erwachsenenschutz" nach Erfahrungen zu fragen. Zudem empfiehlt es sich bei der Ausgleichskasse abzuklären, ob die KESB die Beitragspflicht an die Beistände delegieren kann, wenn es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handeln sollte.
Allgemeine Informationen finden Sie da:
https://www.ahv-iv.ch/de/Merkbl%C3%A4tter-Formulare/Merkbl%C3%A4tter/Beitr%C3%A4ge-AHV-IV-EO-ALV
freundlicher Gruss
Daniel Schilliger