Guten Tag
Ein Klient ist mit einer Frau aus Thailand verheiratet.
Diese wollte ihre Tochter aus einer früheren Beziehung per Familiennachzug in die Schweiz holen.
Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Nun wollten sie wenigstens, dass Geldüberweisungen an die Tochter in Thailand bei den EL auf der Ausgabenseiten berücksichtigt würden.
Die SVA antwortete, dass solche Zahlungen nur bei Vorliegen eines entsprechenden Gerichtsurteils berücksichtigt werden könnten.
Ist diese Auskunft korrekt? In der WEL habe ich nichts entsprechendes gefunden... Es sind ja nicht alle Länder so stark administrativ durchorgansisiert wie die Schweiz... Dass es sich um eine Tochter der Ehefrau handelt ist unbestritten. Und der Geldfluss ist auch nachzuweisen.
freundliche Grüsse
M.Blindow
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Blindow
Tatsächlich gilt, dass Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden bei den anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 2 lit. e ELG).
Voraussetzung ist gemäss Rechtsprechung (Urteil P 38/06 vom 11.10.2007, E. 4.2.2) eine richterliche, behördliche und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht (vgl. WEL (Stand 1.1.2019, 3227.01).
Die Überweisung alleine genügt also nicht. Der Beleg der Überweisungen ist aber neben dem Beleg der Schuldgrundlage (Urteil, behördlich genehmigter Vertrag) Voraussetzung für die Berücksichtigung.
Wichtig ist dabei, dass die Unterhaltszahlungen tatsächlich einer entsprechenden familienrechtlichen Pflicht entsprechen und nicht etwa zu hoch angesetzt werden, um bzgl. EL Vorteile zu erlangen. Ansonsten kann eine Herabsetzung erfolgen (vgl. Urteil P 12/04 vom 14.9.2005 E. 4.1 und 4.2).
Es bleibt also den Klienten in diesem Fall nur, zu versuchen für den Unterhalt einen behördlich anerkannten Unterhaltstitel in Thailand zu generieren zum Beleg der Pflicht hinsichtlich der Zahlungen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot