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EL-Besitzstandswahrung ab 2021

Veröffentlicht:
06.07.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Gilt die früher angesprochene Besitzstandswahrung bei der EL für alle  betroffenen Bereiche - d.h. auch für die Mieten?

D.h. eine Person, die noch vor dem 31.12.2020 mit ihrem Lebenspartner zusammenzieht, kann sich bei entsprechenden Mietkosten noch bis 31.12.2023 einen Mietzins von Fr. 1'100.- anrechnen lassen?

Danach aber je nach Wohnlage nur noch maximal Fr. 810.- , Fr. 787.50 oder Fr. 730.-?

freundliche Grüsse

Martin Blindow

Frage beantwortet am

Daniel Schilliger

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag Herr Blindow

Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.

Das ist Absatz 1 der Schlussbestimmungen zur EL-Reform.

Vieles dazu ist noch offen, da insbesondere die Wegleitung noch fehlt. Ich interpretiere den Text so, dass zwei Berechnungen gemacht werden; eine vollständig nach altem, die andere nach neuem Recht. Der höhere Betrag wird während maximal 3 Jahren weiterausgerichtet.

Es wird also meines Erachtens nicht auf einzelne Bereiche geschaut, sondern auf das Ergebnis (die EL) der gesamten Vergleichsrechnung nach alten bzw. neuem Recht.

freundlicher Gruss

Daniel Schilliger