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Covid-19 Verordnung II: Unter welchen Bedingungen müssen Risikogruppen zurück an den Arbeitsplatz?

Veröffentlicht:
06.04.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag

Mit der 2. Verordnung betr. Covid-19 und der Arbeit von Risikogruppen, resp. besonders gefährdeten Personen hat der Bundesrat ja für einige Unklarheiten gesorgt. Aktuell haben wir die Anfrage einer Person, Alter über 55 und leidet an chronischem Asthma (ist so ärztlich und explizit betr. Situation Covid-19 attestiert), die nun vom Arbeitgeber aufgefordert wird, wieder zu Arbeit zu erscheinen (nachdem sie aufgrund der 1. Verordnung und Anweisung des Arbeitgebers zu Hause und in Selbstquarantäne blieb). Die Person arbeitet in einer Institution der Langzeitpflege. Sie würde zwar unter speziellen Bedingungen arbeiten (keinen direkten Kontakt zu BewohnerInnen, Zusammenarbeit mit einer Arbeitskollegin, die ebenfalls zur Risikogruppe gehört, Tragen von Schutzmasken obligatorisch), dies aber in den Räumlichkeiten der Institution und, wie die Person schildert, ist es nicht realistisch, dass ein Mindestabstand von 2 Meter dauerhaft eingehalten werden kann. Ihre Fragen sind deshalb:
Ob Ihre Gesundheit mit Schutzmaske genügend geschützt ist? Wie streng  die Weisung des Bundesrates "gefährdete Personen müssen zu Hause bleiben" in diesem Fall zu beurteilen ist? Und wie sie sich am besten nun  verhalten soll?
Wir danken Ihnen bereits bestens und freuen uns auf Ihre Rückmeldungen.
Freundliche Grüsse
Andrea Aldous
MOVIS AG

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Aldous

Ihre Frage betrifft ein ganz heisses Eisen, das zeigt sich auch darin, dass der Bundesrat die entsprechende BEstimmung in der CODIV-19 Verordnung 2 bereits zwei Mal geändert hat und dies am kommenden Mittwoch erneut machen wird.

Aufgrund der heute (6. April, 12 54 Uhr) geltenden Vorschriften ist die Situation,  die Sie beschreiben, wohl gerade noch konform mit der Rechtslage. Die betreffende person gehört zur Risikogruppe, sie hat keinen direkten Kontakt zu Pflegebedürftigen und es werden Schutzmasken getragen. Wenn das Nichteinhalten der 2 Meter Abstand nicht zu lange dauert, kann das Arbeiten wohl noch als zumutbar erachtet werden. Aber wie erwähnt, warten wir ab, wie der Bundesrat Übermorgen entscheiden wird.

Wichtig ist auf jeden Fall, dass die Schutzmassnahmen und der Arbeitsalltag dokumentiert wird (für den Fall, dass es doch zu einer Ansteckung kommt).

mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

 

KUrt Pärli