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BVG-Eintrittsschwelle bei nicht ganzjährigem Arbeitsverhältnis

Veröffentlicht:
16.05.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Pärli

Mein 62-jähriger Klient hat im September 2018 (Eintrittsdatum 14. September 2018) nach einem halben Jahr Arbeitslosigkeit eine neue Stelle als Chauffeur im Stundenlohn gefunden.

Er wurde vom Arbeitgeber bislang nicht bei der zuständigen PK angemeldet (wir haben die Freizügigkeitsleistungen bereits in die neue PK überwiesen). Für das laufende Jahr will es der Arbeitgeber in Angriff nehmen, für das Jahr 2018 behauptet er, dass der Verdienst meines Klienten zu niedrig sei.

Die Eintrittsschwelle für die obligatorische Versicherung lag im 2018 ja bei 21'150 Franken.

Hat die Anstellung mitten im Kalenderjahr angefangen gilt ja gem. Art. 2 Abs. 2 BVG als Jahreslohn der Lohn, den der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

Gem. Arbeitsvertrag beträgt die Arbeitszeit meines Klienten ca. 5h pro Tag/ fünf Tage die Woche mit einem Bruttolohn von 25 CHF. Rechnet man mit täglichem Verdienst von 125 Franken an 220 Arbeitstage erhalte ich einen Jahreslohn von brutto 27'500 CHF.

Tatsächlicher Verdienst meines Klienten lag im 2018 brutto :

September 783 CHF

Oktober: 2547.80 CHF

November: 2213.95 CHF

Dezember: 2'011.15 CHF

 

Meine Fragen:

- Wie kann ich den Jahreslohn, welcher bei Art. 2 Abs. 2 BVG herangezogen wird, berechnen?

- Wo kann ich mich melden, wenn sich der Arbeitgeber trotz Erreichen der Eintrittsschwelle weigert, meinen Klienten bei der PK anzumelden bzw. die Einzahlungen zu machen?

 

Herzlichen Dank für die sehr wertvolle Unterstützung, freundliche Grüsse

Susanne Thürig

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Thüring

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: Wie Sie richtig erwähnen, hält Art. 2 Abs. 2 BVG den Grundsatz fest: "Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde."

Es ist mit anderen Worten eine Hochrechnung des effektiv verdienten Lohnes auf ein Jahr vorzunehmen. Gemäss Rechtsprechung, siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.2 und C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3 ist dabei auf die AHV-Lohnbescheinungen abzustützen.Zu rechnen ist demnach wie folgt:

Mitte bis Ende Septemter: 783 CHF

Oktober: 2547.80

November: 2213.95

Dezember: 2011.15

Total: 7555.90  , dividiert durch 3.5 Monate, multipliziert mit 12 Monaten = Jahres lohn 25'0905.95

(Siehe für ein Berechnungssbeisipiel auch die Erw. 3.2.1 im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-6110/2016 vom 18. Juli 2017) https://www.entscheidsuche.ch/bund/bvger/A-6110-2016.pdf.

Auch nach der hier gezeigten Berechnungsmethode liegt also eine BVG-Unterstellung für 2018 vor.

Ich empfehle Ihnen, vorerst mit den Verantwortlichen beim Arbeitgeber und der Pensionskasse das Gespräch zu suchen. Meines Erachtens ist die Sachlage klar und ich kann mir keine schlüssige Argumenation vorstellen, den Arbeitnehmer für 2018 nicht in die PK aufzunehmen zu müssen.Sie können sich überdies auch an die im fraglichen Kanton zuständige Aufsichtsbehörde wenden, siehe:  https://www.die-pensionskasse.ch/aufsicht-und-register/

Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli