Guten Tag
Ich mache eine Abklärung für ein Klient für ein betreutes Wohnen. Der Platz im betreuten Wohnen hat er zugesichert, die Finanzierung muss nun abgeklärt werden.
Der Mietzins des Wohnangebot beträgt pro Monat 2700 Franken.
Der Klient hat der eine ganze IV Rente (2237 Franken), eine PK Rente (560 Franken), EL (206 Franken) und WSH (Antrag noch pendent). Steuerbelastung pro Monat ca. 500 Franken.
Gemäss Abklärung mit dem Steueramt muss er seine ganze IV und PK Rente versteuern, obwohl er Anspruch auf EL und wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Die Kosten für das betreute Wohnen sind nicht abziehbar bei der Steuererklärung (auch nicht gegen vorweisen eines Arztzeugnis). Abzüge sind nur möglich, wenn das betreute Wohnen einen Heimstatus hätte, was nicht der Fall ist.
Ich stelle also bei meiner Abklärung fest, dass sich mein Klient dieses betreute Wohnen sich nicht leisten kann aufgrund der hohen Steuerbelastung. Ich stelle mir die Frage, ob ich bei meiner Abklärung etwas vergessen habe. Kommen ihnen bei dieser Fallbeschreibung weitere Lösungen in den Sinn?
Vielen Dank für ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren
a) Es kann tatsächlich sein, dass je nach Ausgestaltung des kantonalen Steuerrechts dessen Ausgestaltung dazu führt, dass Personen sich bestimmte Formen des betreuten Wohnens nicht leisten können.
Diesbezüglich könnte immerhin geprüft werden, welche Angebote mit relativ selbständigem Wohnen nach kantonalem Recht für die Steuern Heimstatus aufweisen und von daher kantonalrechtlich abzugsberechtigt sein können.
b) Es ist im Weiteren zu prüfen, ob die berechneten zur Verfügung stehenden EL erweiterbar sind:
Namentlich ob bei den Ergänzungsleistungen die entsprechende betreute Wohnform über die Ausgestaltung der Krankheits- und Behinderungskosten im anwendbaren kantonalen Recht (EG ELG und Verordnung hierzu) zu Leistungen berechtigt. Eventuell werden so die zur Verfügung stehenden Ergänzungsleistungen erweitert.
c) Falls für den Fall bezüglich EL die Regeln des Kantons Luzern anwendbar sind, wäre z.B. zu prüfen, ob eine betreute Wohnform als Heim anerkannt ist, dann würden bei den Ausgaben die jeweiligen Taxen eingerechnet (siehe § 3 des EG ELG (SRL 881))
Falls es sich um betreutes Wohnen ohne EL-rechtlichen Heimstatuts handelt, kann immerhin §19 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (SRL 881b) Anwendung finden:
Im Kanton Luzern wäre entscheidend, ob die betreute Wohnform von einem Anbieter angeboten wird, der vom Sozialversicherungszentrum anerkannt ist. Dann würden bis CHF 4800 jährlich dafür bei den Ausgaben als Krankheits- und Behinderungskosten angerechnet.
d) Im Übrigen bliebe nur noch die Frage, ob der Anbieter einen Sozialtarif hat oder/und ob über den Anbieter ein "Sozialtarif" oder über Stiftungen, bzw. Behindertenverbände ein Wohnbeitrag generierbar wäre.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot