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Berufs-/Nichtberufsunfallversicherung im Zusammenhang mit arbeitsloser Pflegemutter

Veröffentlicht:
11.08.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag Peter
Ich erstelle als Pflegekinderaufsicht einen Pflegevertrag. Vertragsparteien sind die Pflegeeltern sowie die Vormundin (mit Zustimmung der KESB). Es wurde definiert, dass die Pflegemutter die Entschädigung erhält und somit auch sie als unselbständig erwerbend gilt.
Gleichzeitig bezieht sie Arbeitslosentaggeld, die Entschädigung für Betreuung wird sie als Zwischenverdienst angeben.
Meine Frage betrifft nun die Unfallversicherung: Die Pflegemutter ist - solange sie Arbeitslosentaggeld bezieht+31 Tage - bereits bei der SUVA gegen NBU versichert. Da sie nun berufstätig ist, muss die Vormundin sie ebenfalls versichern. Muss etwas Spezielles beachtet werden (Doppelspurigkeit)?
Danke für deine Hinweise.
Beste Grüsse
Selina Werfeli

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Selina
Besten Dank für Deine Anfrage.
Deine Frage betrifft die Konstellation einer Arbeitslosen, die teilweise erwerbstätig ist (Zwischenverdienst).
A) Insoweit besteht eine Pflicht zur Unfallversicherung und somit ein Versicherungsschutz einerseits für Arbeitslose, welche und solange sie Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für die ALV (Art. 8 AVIG) erfüllt werden oder ab dann, wenn Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen werden.
Der Versicherungsschutz endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt waren oder Entschädigungen bezogen worden sind. Vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG.
Die Prämien werden von der Arbeitslosenversicherung bezahlt, wobei gemäss Art. 22a Abs. 4 AVIG der von der arbeitslosen Person geschuldete Teil von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht wird. Dieser beträgt höchstens 2/3 der Prämie für die obligatorische Versicherung für Nichtbetriebsunfälle.
Zu beachten ist, dass für Einstell- und Wartetage KEINE Prämien erhoben werden (Art. 22a Abs. 4 AVIG). Trotzdem besteht während dieser Zeit ein Versicherungsschutz
B) Bei Zwischenverdienst besteht bezüglich Berufsunfällen eine Versicherung durch den Betrieb in welchem die Arbeit geleistet wird. Dabei gelten für die obligatorischen Abzüge die üblichen Regeln
Eine allfällige Unfallmeldung erfolgt durch den Betrieb an seinen Unfallversicherer. Beträgt die Arbeitszeit mindestens 8 Stunden pro Woche, sind Nichtberufsunfälle an Arbeitstagen ebenfalls über die Unfallversicherung
der Firma versichert. Beträgt die Arbeitszeit weniger als 8 Stunden pro Woche bleiben Nichtberufsunfälle von der
Suva gedeckt und sind der Arbeitslosenkasse zu melden. Für arbeitsfreie Tage bleibt die Suva als Versicherer bzgl. Arbeitslosigkeit relevant.
C) Der Zwischenverdienst ist für die Taggeldhöhe nicht von Bedeutung. Vielmehr entspricht dort das Taggeld dann der Nettoentschädigung der ALV nach Art. 22 und Art. 22a des AVIG. (vgl. Art. 17 Abs. 2 UVG).
Nehmen Arbeitslose an arbeitsmarktlichen Massnahmen teil wie an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, an Berufspraktika oder an Bildungsmassnahmen so entrichtet die Ausgleichssstelle der ALV die Prämien für das Unfallrisiko an die Suva (Art. 91 Abs. 4 UVG). Auch für diese Zeit besteht ein Unfallschutz, soweit und solange ein Anspruch auf ALE besteht.
D) Die Versicherung kann nach Beendigung bis zu sechs Monaten beim Unfallversicherer durch eine Abredeversicherung verlängert werden (Art. 3 Abs. 3 UVG). Dies sollte auf jeden Fall geprüft werden, wenn nach der Arbeitslosigkeit eine Nichterwerbstätigkeit folgt.
Siehe zum Ganzen auch gut verständlich und übersichtlich:
http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Broschuere/suvad.pdf
Genügt Dir das?
Peter Mösch Payot

DANKE!