Guten Tag Herr Pärli
Ich habe da mal wieder eine Frage. Und zwar geht es um eine Klientin, welche jeweils Montag, Dienstag und Mittwoch den ganzen Tag (8.4h) und am Donnerstag den halben Tag arbeitet = 70%. Jetzt war ihr Kind vor einigen Wochen krank und die Klientin musste am Montag, Dienstag und Mittwoch daheim bleiben. Anbgerechnet wurde ihr seitens Arbeitgeber nur 3x5.88 Stunden; auf Nachfrage wurde ihr mitgeteilt, dass "dies schon richtig sei so". Ich weiss, dass viele Arbeitgeber bei Krankheit von Teilzeitmitarbeitenden einen "Denkfehler" machen; meines Wissens sollte man bei eigener Krankheit jeweils die Stunden gutgeschrieben bekommen, die man auch gearbeitet hätte. Meine Frage nun an Sie; verhält es sich gleich, wenn es sich nicht um die eigene Krankheit, sondern die Abwesenheit mit der Krankheit des Kindes im Zusammenhang steht?
Gerne höre ich von Ihnen und sage bereits jetzt MERCI.
Freundliche Grüsse, Andrea Aldous
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Aldous
Gerne beantworte ich - etwas verspätet - Ihre Frage wie folgt:
Nach Art. 324a OR ist der Fall an sich klar: Wer aus Gründen, die in seiner Person liegen – und die Betreuung des kranken Kindes gehört dazu – am Erbringen der Arbeitsleistung gehindert ist, hat Anspruch auf „den darauf entfallenen Lohn“ , m.a.W., die Person ist so zu stellen, wie sie gearbeitet hätte. Fraglich ist nun aber, wie der Betrieb reagiert hätte, falls das Kind z.B. am Freitag krank gewesen wäre bzw. die Arbeitnehmerin dann hätte zum kranken Kind schauen müssen. Falls im fraglichen Betrieb in solchen Situationen auch am Freitag, an dem die Person also nicht arbeitet, ein Fünftel der üblichen Tagesarbeitszeit von z.B. 8.4 Stunden (= 1.7 Std) angerechnet wurde, dann ist es nach der Lehre zulässig, wenn bei Teilzeitbeschäftigten im Krankheitsfall (ob im eigenen oder in einem Fall wie dem vorliegenden) proportional zum Beschäftigungsgrad abgerechnet wird. So sieht es mit Blick auf ein paar kantonale Urteil zumindest der Praxiskommentar zum Arbeitsrecht von Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Art. 324a, N 9 und N 23. Ein klärendes Bundesgerichtsurteil gibt es zu diesem Problem indes nicht.
Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli
Vielen herzlichen Dank.