Article 37 Information in cases of deaths, guardianship or trusteeship« wrecks and air accidents:
to inform the competent consular post without delay of any case where the appointment of a guardian or trustee appears to be in the interests of a minor or other person lacking full capacity who is a national of the sending State. The giving of this information shall, however, be without prejudice to the operation of the laws and regulations of the receiving State concerning such appointment.
Sehr geehrte Damen und Herren
in der 6. Wiener Konvention über Konsularische Beziehung steht der obige Art. 37 b.
Gerne hätte ich bei Ihnen in Erfahrung gebracht, wie dieser umgesetzt wird. Wird das Konsulat bei hier ansässigen, nicht schweizerischen Personen in jedem Fall informiert, wenn eine Beistandschaft errichtet wird, insbesondere bei minderjährigen Kindern? Auch im Falle von vorsorglichen Entscheidungen? Wird dies erst nach Erlangen der Rechtskraft gemacht und auf welche Art und Weise? Oder schon vor der Errichtung, so dass eine konsularische Vertretung bspw. bei der Anhörung zugegen sein kann?
Vielen Dank/Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Strübin
Es hat etwas gedauert, ich habe mich über diese Bestimmung „schlau machen“ müssen. Die Bestimmung ist, soviel ich in Erfahrung bringen konnte, in der Praxis nicht bekannt und wird auch nicht angewandt.
Wahrscheinlich dürfte die Bestimmung Art. 37 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen durch neuere Übereinkommen, nämlich das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ), das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) und das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) überlagert sein.
Für weitere Recherchen: Die KESB kann dieser Frage bei einem KESB-Austausch nachgehen oder sich bei der Aufsichtsbehörde erkundigen.
Ich hoffe, die Antwort hilft trotzdem weiter.
Freundliche Grüsse
Karin Anderer
Vielen Dank für Anderer. Gerne füge ich meiner Anfrage noch Informationen bei, da dies doch von allgemeinem Interesse sein könnte:
Ich bearbeite gerade einen Fall, bei dem eine europäische Botschaft auf diesen Art. 37 b WÜK verwiesen hat und uns mit folgendem Mail angefragt hatte:
Wir sind uns darüber im Klaren, dass .... Schweizer Behörden für die Entscheidung über das Sorgerecht zuständig sind. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass gem. Art. 37 b WÜK die zuständige konsularische Vertretung zu informieren ist, wenn eine Vormundschaft für ein minderjähriges Kind eingerichtet wird. Deshalb bitte ich Sie zu bestätigen, dass die Vormundschaft für ..... eingerichtet wurde und derzeit eine Entscheidung über das Sorgerecht anhängig ist. Wer vertritt die Interessen des Kindes in diesem Prozess und ist bereits absehbar, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist?
Zumindest diese Botschaft geht von der Aktualität dieses WÜK aus.
Ich werde mit meiner Frage nun so vorgehen, wie von Ihnen empfohlen.
Freundliche Grüsse