Guten Tag,
eine Mitarbeiterin ist über 20 Jahre in einer Firma beschäftigt. Nun wurde ihre Stelle in der Produktion nicht mehr benötigt, und sie wechselte intern an einen Arbeitsplatz mit Maschinenbedienung. Auf ärztliche Anordnung hin ist die Maschinenbedienung nun nicht mehr möglich.
Der Arbeitgeber wird ihr kündigen, könnte aber Arbeit auf Abruf der ursprünglichen Stelle in der Produktion anbieten. Was empfehlen Sie ist zu beachten, auch bez. der Anmeldung beim RAV?
Freundliche Grüsse
A.Maurice
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Maurice
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In der Schweiz ist Arbeit auf Abruf grundsätzlich zulässig, wobei es zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf zu unterscheiden gilt. Echte Arbeit auf Abruf liegt dann vor, wenn der "Ruf" nach einem Einsatz durch den Arbeitnehmer von diesem auch ignoriert werden darf. Von unechter Arbeit auf Abruf spricht man dann, wenn sich der Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten abrufbereit verpflichtet. In diesen Fällen muss die Arbeitgeberin auch die Abrufbereitschaftszeit entschädigen, allerdings nicht zum gleichen Lohn wie die eigentliche Arbeit.
In der vorliegenden Konstellation empfiehlt sich, mit dem Arbeitgeber zu prüfen, ob allenfalls eine vertragliche Regelung über ein Mindestpensum in Frage kommt, also z.B. Beschäftigungsgrad 50 Prozent, Einsätze zwischen 40 und 60% je nach Bedarf des Arbeitgebers, wobei bei der Festlegung der Zeiten auch auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist. Eine solche Lösung hätte allerdings Nachteile mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung, denn so könnte die Vermittlungsfähigkeit in Frage gestellt sein. So gesehen ist allenfalls besser, wenn sich Ihr Klient bei der Arbeitslosenversicherung meldet und sich als 100% stellensuchend erklärt. Das schliesst dann überhaupt nicht aus, dass er so lange er arbeitslos ist, weiterhin bei der alten Firma auf Abruf tätig ist. Diese Abrufeinsätze sind dann für den Arbeitnehmer positiv gewichteter Zwischenverdienst. Wichtig ist einfach, dass der Arbeitnehmer frei bleibt, im Falle neuen Jobangebotes sofort von seiner Tätigkeit auf Abruf beim alten Arbeitgeber Abstand zu nehmen. M.a.W., die Abrufeinsätze müssten sich immer nur auf kurze Perioden beschränken bzw. der Arbeitnehmer müssten sich das Recht ausbedingen, sehr kurzfristig mit der Arbeit aufzuhören, wenn er ein anderes Jobangebot hat.
Noch ein weiterer Gedanke: Allenfalls ist auch eine IV-Anmeldung zu empfehlen, da ja gesundheitliche Gründe das Bedienen der Maschine verhindern. Möglicherweise besteht Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Blick auf eine Tätigkeit, die trotz der gesundheitlichen Probleme noch möglich ist.
Die gleichzeitige Anmeldung bei IV und ALV ist rechtlich zulässig und im vorliegenden Fall sinnvoll. Bis zum IV_Entscheid gilt eine Person gegenüber der ALV als vermittelbar.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und besten Grüssen
Kurt Pärli
Besten Dank Herr Pärli für Ihre Auskünfte!
Freundliche Grüsse
A.Maurice