Meine Klientin (wohnhaft im Kanton Schwyz) hat Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung braucht sie für hauswirtschaftliche und lebenspraktische Belange Unterstützung. Sie hat mit einer Person folgende Abmachung getroffen:
Die Person kann kostenlos bei ihr in der Wohnung leben, muss dafür sämtliche Hilfestellungen ohne weitere finanzielle Entschädigung leisten. Die Haushaltshilfe hat eine B-Bewilligung und wird quellenbesteuert. Dazu arbeitet sie (nebst dieser "Anstellung" als Haushaltshilfe) in einem 100%-Pensum.
Meine Fragen:
- was müsste Arbeitsrechtlich beachtet/geregelt werden, damit diese Abmachungen korrekt sind?
- müsste meine Klientin für ihre Haushalthilfe AHV-Beiträge/Quellensteuer abziehen?
- Müsste eine Unfallversicherung abgeschlossen werden? Die genauen Arbeitszeiten pro Woche lassen sich kaum eruieren, da diese je nach Bedarf variieren.
Besten Dank für ihre Rückmeldung
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Kayser
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zwischen ihrer Klientin und der Betreuungsperson (Haushalthilfe) besteht ein Arbeitsverhältnis. Da es sich um eine Tätigkeit in einem Privathaushalt handelt, kommt der Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft zum Tragen (sofern mindestens fünf Stunden pro Woche gearbeitet wird. Der NAV Hauswirtschaft schreibt einen Mindestlohn vor (18.90 CHF für Ungelernte). Der NAV Hauswirtschaft sieht vor, dass bei Naturlohn die einschlägigen Berechnungsgrundlagen in der AHV massgebend sind. Art. 11 Abs. 1 AHVV hält fest, dass bei Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Haudienst pro Tag 33ig Franken berechnet werden. Art. 11 Abs. 2 AHVV differenziert weiter:
Frühstück 3.50 Mittagessen 10.- Abendessen 8.- Unterkunft 11.50
Was heisst das nun? Die tatsächliche gewährten Naturleistungen sind zu berechnen, z.B. 30 Tage à 11.50.-- Unterkunft = 345.-- plus allfällige Essen. Das so errechnete Total ist anschliessend durch 18.90 zu dividieren, dann erhält man die Anzahl Stunden, für die gesetzeskonform der Mindestlohn ausgerichtet wird (Entschädigung in der Form der Naturalleistungen). Arbeitet die Betreuuerin mehr als die so errechneten Stunden, hat sie Anspruch auf 18.90 pro Stunde (dieser Anspruch ist zwingend, d.h., man kann ihn nicht gültig vertraglich wegbedingungen.
Zu beachten ist weiter, dass auf Naturallohn AHV-Beiträge geschuldet sind. Ihre Klientin hat die Pflicht, die ganzen AHV-Beiträge abzuliefern, sie kann der Betreuuerin den Arbeitnehmeranteil vom Lohn abziehen. Da es sich vermutlich um eher kleine Beiträge handelt, kann das vereinfachte Verfahren beansprucht werden, nähere Informationen erhalten Sie hier: https://www.svazurich.ch/hausangestellte (auch die Quellensteuer kann dann gleich mitabgerechnet werden).
Auch eine Unfallversicherung ist zwingend abzuschliessen. Die Versicherer bieten hier einfache Lösungen, siehe zB. https://www.zurich.ch/de/privat/unfall/uvg-fuer-haushaltshilfen
Zum Arbeitsvertrag: Wie erwähnt, ist die Frage des Lohnes gesetzlich geregelt. Für die übrigen Fragen (Arbeitszeit, Ferien usw.) ist ebenfalls ein (allerdings kantonaler) NAV Hauswirtschaft zu beachten, Sie finden hier einen Hinweis auf den NAV Hauswirtschaft im Kanton Basel-Stadt:
https://www.svazurich.ch/hausangestellte
Sie finden für jeden Kanton entsprechende NAV's. Die Vertragsparteien, also Ihre Klientin und die Betreuuerin, können (mit Ausnahme des Lohnes) die Bestimmungen des NAV individualvertraglich abändern.
Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und besten Grüssen
Kurt Pärli
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Kleine Ergänzung: den NAV Hauswirtschaft Kanton Schwyz finden Sie hier:
https://www.sz.ch/public/upload/assets/3701/217_111.pdf