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Anfangszeitpunkt Heimberechnung Ergänzungsleistungen

Veröffentlicht:
20.03.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,
Eine Klientin bezieht eine ganze IV Rente und EL. Sie war vom 12.12.17 bis 20.2.18 in einer psychiatrischen Klinik stationiert. Die EL berechnen bis und mit Dezember 2017 die normale EL (mit Mietanteil und Lebensbedarf) und bereits ab Januar 2018 bis und mit Februar 2018 machen sie eine Heimberechnung. Als Tagestaxe werden die 15.- Spitalkostenbeitrag angerechnet.
Ist es korrekt, den Spitalkostenbeitrag als Heim-Tagestaxe anzurechnen? Die KL würde das ja über KBK zurückfordern..?
Ich bin weiter auch der Meinung, dass laut WEL 3152.02 1/12 (es ist eine Heimberechnung, wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts unklar ist, ob die EL-beziehende Person wieder nach Hause kommt, ab dem Monat vorzunehmen, der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den die Person im Heim oder Spital verbracht hat.) die Heimberechnung frühestens für Februar erfolgen dürfte, wenn überhaupt. Zudem war von Anfang an klar, dass die Spezialtherapie 10 Wochen dauern wird und nicht länger, die KL also wieder austritt.
Besten Dank für Ihre geschätzte Antwort!

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Imboden
Ich werde Ihre Fragen in zwei Schritten beantworten. Zuerst zur Frage, welche Rechnungsart (zu Hause oder Heim) zur Anwendung kommt (a). Und dann ihre Frage, ob der Spitalkostenbeitrag als Heim-Tagestaxe anzurechnen ist (b)
a) Für die Frage der Anwendung der Rechnung für Personen zu Hause oder im Heim und für die Frage des Wechsels von der Rechnung zu Hause zur Heimrechnung gilt gemäss der einschlägigen Regeln der Wegleitung der EL (WEL, Stand 1.1.2018 ) und der Rechtsprechung Folgendes:
Eine EL-Rechnung für Heimbewohner setzt grundsätzlich voraus, dass es sich um einen längeren oder dauernden Aufenthalt handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG und Art. 1a ELV; siehe auch AHI 2001 288 E.3a).
Das ist insb. der Fall wenn die Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes beim Heimeintritt feststeht. Dem entsprechend besagt
WEL 3152.01: «Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts feststeht, dass die EL-beziehende Person nicht mehr nach Hause zurückkehren wird, ist ab dem Monat des Eintritts eine Heimberechnung vorzunehmen. «
Und für den Fall der Unklarheit der Dauer des Aufenthaltes besagt WEL 3152.02: «3152.02 Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts unklar ist, ob die EL-beziehende Person wieder nach Hause zurückkehren wird, ist eine Heimberechnung ab dem Monat vorzunehmen, der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den die Person im Heim oder Spital verbracht hat. Kehrt die Person nach Hause zurück, ist für den Monat der Rückkehr noch eine Heimberechnung vorzunehmen.»
Steht aber von Vornherein fest, dass der Spitalaufenthalt nur von kürzerer Dauer bzw. Vorübergehend ist, so kann nicht auf die Heimrechnung gewechselt werden. So wurde im Urteil 9C_84/2009 vom 10.8.2009 E.4.1 bei einem Entlastungsaufenthalt der wenig mehr als einen Monat dauerte die Person als zu Hause wohnend betrachtet.
In Ihrem Fall dauert der Aufenthalt im Spital doch mit 10 Wochen relativ lange. Es handelt sich wohl um einen Grenzfall. Der Verzicht auf die Heimberechnung könnte durchaus begründet werden. Es würde wohl aber auch von den weiteren Instanzen geschützt, hier wegen der längeren Dauer des Aufenthaltes in der Psychiartrie, einen Wechsel auf die Heimrechnung vorzusehen.
Ob insoweit die Heimberechnung von Beginn weg oder erst nach dem ersten Monat erfolgt ist aus den WEL und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht klar ersichtlich.
Sicherlich ist die Position vertretbar, dass in solchen Fällen frühestens nach dem ersten vollen Kalendermonat eine Heimberechnung erfolgen sollte. Bei dieser Interpretation wird dann aber für den Monat der Rückkehr noch eine Heimberechnung vorgenommen werden.
Wichtig erscheint mir, dass insoweit auch hinsichtlich des Mietzinses WEL 3390.01 beachtet wird:
Solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung beibehalten wird, sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung (…) während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen.
b) Falls für die Dauer des Psychiatrieaufenthaltes hier die Heimrechnung angewendet wird, so sind kantonal festgelegte Tagestaxen und ein Beitrag für persönliche Auslagen anzurechnen.
Der Betrag für persönliche Auslagen dient dem Kauf von Kleidern, Produkte für die Körperhygiene, Zeitungen, Steuern usw. Dieser Betrag wird von den Kantonen festgelegt. Dieser beträgt im Kanton Zürich gemäss § 2 der Zusatzleistungsverordnung 1/3 der des Höchstbetrages für den Lebensbedarf einer Einzelperson vorgesehen (vgl. auch § 11 Abs. 2 ZLG).
Als Krankheits- und Behinderungskosten wird die Beteiligung der Versicherten (Selbstbehalt und Franchise) nach Art. 64 des Bundes¬gesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)14 an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflege¬versicherung übernimmt, vergütet. Allerdings gilt gemäss §7 Abs. 2 ZLV, dass bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Spital von der Kostenbeteiligung durch die EL nach Abs. 1 ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen wird.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot