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Alimente: Gehören ÖV dazu?

Veröffentlicht:
22.03.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Guten Tag
Mein Fall beinhaltet 2 getrennte Eltern, die beide die elterliche Sorge inne haben. Die Frau kauft dem Kind (7)jeweils ein Öv-Abo à 30.- pro Jahr und findet, dieses sei nicht Teil der Alimente d.h. der Kindsvater müsse dasselbe selbst kaufen. Das Kind ist per se nicht auf das Abo angewiesen d.h. es wird nur für die Freizeit mit den Eltern genutzt. Der Vater sieht das Abo als Teil der Alimente an. Was gilt?
Auch sagt die Frau, sie wolle dem Kind nicht jährlich eine Geburstagsfeier finanzieren, dies sei Sache des Vaters. Kann sie das einfordern oder ist es mit den vom Vater bezahlten Alimenten zu finanzieren?
Grüsse
Hr.vMay

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrter Herr von May,
dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, ob es eine Unterhaltsregelung gibt und ob die Obhut oder Betreungsanteile oder der persönliche Verkehr geregelt wurden. Ganz allgemein ist zu sagen, dass die Kosten eines Besuchsrechts, wozu auch die Reisekosten gehören, vom Besuchsberechtigten zu tragen sind, was in der Regel bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen berücksichtigt wird. Befindet sich ein besuchsberechtigter Elternteil aber in ungünstigen Verhältnissen, so können die Kosten auch ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil überbunden werden.
Was die Kosten des Geburtstagsfests betrifft, haben sich die Eltern abzusprechen, sollten sie diesen Punkt nicht in einer Unterhaltsregelung vereinbart haben. Mangels Vereinbarung kann die Mutter diese Kosten nicht zusätzlich vom Vater einfordern.
Das ist die rechtliche Seite, die hier aber, gestützt auf ihre kurze Sachverhaltsschilderung, vielleicht gar nicht relevant ist?
Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 und 301 Abs. 1 ZGB). Eltern mit gemeinsamer elterlichen Sorge sind verpflichtet, gemeinsam für das Kindeswohl zu sorgen, weshalb sie einvernehmlich handeln und entscheiden müssen. Es gibt deshalb keine gesetzlichen Regelungen für den Fall der Uneinigkeit, das Prinzip der Pflicht zur gemeinsamen Entscheidung geht vor. Die Eltern haben sich also bei unterschiedlichen Erziehungsansichten miteinander auseinanderzusetzen und gemeinsam eine Lösung auszuarbeiten (vgl. zum Ganzen, BK Affolter/Vogel Art. 296 und 301 ZGB). Zu denken ist auch an die Vorbildrolle für das Kind, was soll das Kind in der vorliegenden Situation über seine Eltern denken und was lernt es von ihnen, wenn sie sich über Abo-Kosten von Fr. 30 pro Jahr und über Kosten der Geburtstagsfeier in den Haaren liegen? Ich hoffe nicht, dass das Kind den Eindruck bekommen hat, es sei den Eltern keine Fr. 30 wert und dass es die Eltern reut, Geld für den Geburtstag auszugeben. Wie soll das Kind zu einer verantwortungsvollen Person heranwachsen können, wenn die Eltern ihm z.B. nicht vermitteln, dass es im Leben nicht immer richtig oder falsch gibt¸ dass es unterschiedliche Ansichten gibt und dass Kompromisse mitunter für ein gelingendens Zusammenleben in der Gesellschaft wichtig sind?
Den Eltern würde ich vorliegend empfehlen, sich mit ihrer Rolle als Eltern (und nicht als getrenntes Paar) zu beschäftigen und sich Gedanken darüber zu machen, wie sie ihrem Kind ein gutes Vorbild sein und es für Gesellschaft dereinst fit machen können. Der Kurs „Kinder im Blick“ könnte vielleicht hilfreich sein, vgl. https://www.kinderimblick.ch
Ich hoffe, die Angaben sind hilfreich und ich grüsse Sie freundlich
Luzern, 24.3.2019
Karin Anderer