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AHV Vorbezug Berechnung bei Trennung/Scheidung

Veröffentlicht:
08.03.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag 

Wir beraten ein Paar im Scheidungsverfahren. Das Ehepaar bezieht aktuell eine AHV-Rente von beiden Partnern. Die Ehefrau bezog ihre AHV-Rente zwei Jahre vor Pensionsalter. Dies führte zu einer Kürzung der AHV-Rente. Dies wurde im gegenseitigem Einvernehmen so gemacht. 

Nun steht die Frage der Unterhaltsberechnung nach der Scheidung der beiden Partner an. Wird bei einem Splitting der AHV-Rente nach Scheidung der Ehefrau eine gekürzte Rente ausbezahlt, weil sie einen Vorbezug machte oder werden beide die gleiche Rente erhalten und die Kürzung erfolgt bei beiden Renten? Wird also die Rente nach aktuellen Berechnungen einfach halbiert? 

Wird hier eine Kürzung gemacht, müssten wir das im Unterhalt berücksichtigen, damit zukünft beide finanziell gleichgestellt sein werden. 

Das Paar lebt schon mehr als einem Jahr getrennt, ist es möglich schon bei Trennung ein Spitting zu beantragen oder erfolgt das Splitting erst bei Urteil der Scheidung? 

Besten Dank für das Beantworten unserer Fragen. 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

a) Bei einer Scheidung erfolgt eine  Deplafonierung der Ehegattenrente. Das gilt auch bereits bei einer richterlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, also bei einer eheschutzrichterlichen Trennung oder bei entsprechenden vorsorglichen richterlichen Entscheidungen im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens.

Die Renten sind also ohne die Beschränkung auf 150% der Höchstrente und der entsprechenden Kürzung zu gewähren (Art. 35 AHVG).

b) Der Rentenvorbezug führt gemäss Art. 56 AHVV im Weiteren zu einer lebenlangen Kürzung von 6,8% pro Vorbezugsjahr der vorbezogenen Rente.  

Bei einer Ehegattenrente wird der Kürzungsbetrag für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Sind die Renten plafoniert worden, so wird der Kürzungsbetrag von der bereits plafonierten Rente abgezogen (vgl. Rentenwegleitung (RWL), Stand 1.1.2022, Rz. 6212). 

Bei einer Scheidung wird jede Rente als Einzelrente gewährt. Dabei gelten die Berechnungs- grundlagen bei der erstmaligen Rentenberechnung (Art. 31 AHVG). Das heisst, dass dann die Kürzung der Renten durch den Vorbezug (nur) auf der Rente des vorbeziehenden Ehegatten vorgenommen wird.

Dies ist bei der Berechnung des Unterhaltes der geschiedenen oder eheschutzrichterlich getrennten Personen zu beachten. 

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot