Guten Tag
Eine Klientin von mir bezieht zurzeit Sozialhilfe und hat eine laufende IV-Anmeldung, welche vor zwei Jahren gestartet wurde. Die Klientin wird diesen November 63 Jahre alt. Sie wohnt noch selbständig, hat aber das Problem, dass sie keine altersgerechte Wohnung hat und solche Wohnungen normalerweise auch zu teuer sind für Sozialhilfebezüger. Deswegen überlegen wir uns, für sie die AHV bereits ab 63 anzumelden. Die Frage ist nun, ob die AHV-Anmeldung das IV-Verfahren ganz stoppen würden, oder ob diese allenfalls rückwirkende Auszahlungen noch machen würden. Wenn nicht, würde dies ja bedeuten, dass wir der Gemeinde einen Schaden zufügen.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Lussi
Gemäss Art. 30 IVG erlischt der Anspruch auf eine IV-Rente im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV.
Entscheidend ist, dass das Gesuch um Leistungen der IV (nicht nur die Meldung zur Früherfassung) VOR dem Zeitpunkt des AHV-Bezuges bzw. des Vorbezuges erfolgt.
In diesem Fall bleibt im Fall einer nachträglichen Zusprache von Renten, Hilflosenentschädigungen und Hilfsmitteln nach IVG der Besitzstand gewahrt. Vgl. BGE 107 V 76.
Einem AHV-Vorbezug steht also nichts im Wege, wenn zuvor das IV-Gesuch eingereicht wurde. Sollte in diesem Fall im Nachhinein die IV-Rente zugesprochen werden, kann der AHV-Vorbezug rückgängig gemacht werden.
Falls auch eine Anmeldung zum BVG-Vorbezug bereits stattgefunden hat, ist die Möglichkeit einer Rückgängigmachung bei nachträglicher Zusprache einer BVG-IV-Rente schwierig und abhängig vom Reglement bzw. der Kulanz.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot