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IV- Rente, Schulden, PK-Gelder -Verbrauch - Konsequenzen?

Veröffentlicht:
23.04.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Sehr geehrte Frau Platania

Gerne gelange ich mit folgender Frage an Sie: 

Klientin XY hat eine volle IV -Rente und bezieht Ergänzungsleistungen. Sie hat ca. CHF 80'000 Schulden. Auf Ihrem Freizügigkeitskonto liegen PK-Gelder von rund CHF 60'000.-

Als Bezügerin einer vollen IV- Rente kann sich Frau XY das Freizügigkeitskonto auszahlen lassen. Hätte sie mit betreibungsrechtlichen, strafrechtlichen oder anderen Konsequenzen zu rechnen, wenn sie das Geld aus der PK innert kurzer Zeit aufbrauchen würde (Reise, Spende, luxuriöser Lebenswandel)? 

Der Einfluss auf die Berechnung der EL (Vermögensverzehr) interessiert mich bei dieser Anfrage nicht.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Mit lieben Grüssen 

Frage beantwortet am

Doris Platania

Expert*in Schuldenberatung

Sehr geehrte Frau K

Um eine konkrete und klare Aussage machen zu können, müssten wir mehr vom Sachverhalt kennen. Ich kann jedoch eine eher allgemeine Antwort geben:

Wenn eine laufende Betreibung besteht, müssen Veränderungen der finanziellen Verhältnissen sogleich dem Betreibungsamt mitgeteilt werden, da es andernfalls  strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte (Art. 91 SchKG / Art. 163 und Art. 323 StGB). Wenn es sich dabei um das Kapital von PK-Geldern handelt, ist dies beschränkt pfändbar. Das bedeutet, dass nur so viel von dem Kapital gepfändet werden darf, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschritten wird. Dazu muss das Betreibungsamt ermitteln, welche jährliche Rente die Schuldnerin/der Schuldner mit dem vorhandenen Kapital erhalten würde.

Wenn keine Betreibung am Laufen ist und das PK-Kapital für den normalen Lebensunterhalt gebraucht wird, ist das grundsätzlich nicht problematisch. Jedoch stellt sich je nach Sachverhalt die Frage der Anfechtung seitens eines Gläubigers. Wenn gegenüber einer Person Verlustscheine bestehen kann eine Gläubigerin gegen den Schuldner vorgehen bzw. das Geld zurückfordern, wenn der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung Schenkungen macht oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung Rechtshandlungen unternimmt, in der erkennbaren Absicht, die Gläubigerinnen zu benachteiligen oder einzelne zu begünstigen (Art. 285 ff. SchKG). Ebenso kann bei Zahlungsunfähigkeit die Frage der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB aufkommen, wenn Vermögen verschleudert wird.

Die beiden letzten Fälle sind eher unwahrscheinlich, aber Sie müssten die Klientin darüber informieren, dass solch ein Fall eintreten könnte.

Zusätzlich wird in der Regel bei der Auszahlung von PK-Geldern die Steuerverwaltung informiert, so dass Diese (insofern auch Schulden als Verlustscheine bestehen) einen Teil des Geld arrestieren könnten.

In der Praxis gehen wir in solchen Situationen meist proaktiv vor und treten vor Auszahlung der Gelder (insofern das die Klienten wünschen) in Verhandlung mit den Gläubigern und bieten einen Teil des Geldes für alle Schulden im Rahmen einer Schuldensanierung an. Ein Teil des Geldes wird für die Steuerrechnung reserviert und der Rest des Geldes kann zur freien Verfügung sein.

Letztlich hängt die Vorgehensweise mit den Zielen der Klient*in zusammen und muss individuell angeschaut werden.

Ich hoffe Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben. Bei weiteren Fragen, können Sie sich gerne melden.

Freundliche Grüsse

Doris Platania