I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Verein sozialinfo.ch» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins ist in Bern.
Art. 2 Zweck
1 Der Verein bezweckt die Informations- und Wissensvermittlung für Fachpersonen und Institutionen im Sozialbereich, insbesondere die regelmässige Publikation von Fachinformationen aus dem Sozialwesen. Die Aus- und Weiterbildungsstätten der Sozialen Arbeit haben mittels einer Mitgliedschaft oder Kooperationsvereinbarung die Möglichkeit, ihre Angebote in der Aus- und Weiterbildung zu publizieren. Darüber hinaus betreibt der Verein einen Online-Stellenmarkt zur Rekrutierung von Fachpersonen im Sozialbereich.
2 Der Verein betreibt zu diesem Zweck das Internetportal Sozialwesen Schweiz (www.sozialinfo.ch). Über dieses Portal können auch Beratungen oder weitere Dienstleistungen angeboten werden.
3 Das Portal besteht aus einem öffentlichen und einem passwortgeschützten Bereich.
4 Der Verein kann weitere mit seinem Zweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben.
II. Die finanziellen Mittel
Art. 3 Finanzen
Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliederbeiträge;
- Dienstleistungserträge;
- Kapitalerträge;
- Zuwendungen aller Art.
III. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder, Beitritt, Mitgliederbeitrag, Zugang
1 Der Verein besteht aus Kollektivmitgliedern.
2 Bei den Kollektivmitgliedern handelt es sich um Organisationen mit Sitz in der Schweiz, welche insbesondere Fachpersonen der Sozialberufe beschäftigen und deren Tätigkeiten der Praxis des Sozialbereichs oder der staatlich anerkannten Aus- und Weiterbildung für Sozialberufe zugeordnet sind.
3 Der Beitritt kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Begründung ablehnen. Der Antrag zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt ausschliesslich über das Online-Formular auf der Internetplattform www.sozialinfo.ch.
4 Die Mitglieder verpflichten sich, die jährlichen Mitgliederbeiträge gemäss gewähltem Preismodell zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
5 Neumitglieder, die nach dem 1. Juli beitreten, bezahlen im Beitrittsjahr den halben Mitgliederbeitrag.
6 Die Kollektivmitglieder erhalten den Zugang zu Basis- und Expertenwissen aus den von sozialinfo.ch bearbeiteten Kompetenzfeldern. Zusätzlich erhalten sie auf allen weiteren Dienstleistungen des Vereins einen Sonderpreis.
7 Die Kollektivmitglieder verwalten ihre Daten und Benutzerrechte über ein ihnen zugeordnetes Organisationskonto selber. Alle über das Organisationskonto erfassten Personen verfügen über ein persönliches Benutzerkonto. Deren Rechte als Mitarbeitende der Mitgliederorganisation werden durch einen oder mehrere Organisationsadmins verwaltet.
Art. 5 Austritt
1 Der Vereinsaustritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf Ende eines Geschäftsjahres möglich. Das Austrittsschreiben ist an das Präsidium oder an die Geschäftsführung des Vereins zu richten.
2 Austretende Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr.
3 Mit dem Austritt entsteht kein Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
Art. 6 Ausschluss
1 Mitglieder können aus dem Verein sozialinfo.ch ausgeschlossen werden. Insbesondere Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zweck oder den Zielsetzungen des Vereins im Widerspruch steht oder die den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen. Der Ausschlussentscheid obliegt letztinstanzlich dem Vorstand. Die Angabe des Ausschlussgrundes ist nicht notwendig.
2 Ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr.
3 Mit dem Ausschluss entsteht kein Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
IV. Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle.
Mitgliederversammlung
Art. 8 Funktion und Aufgaben der Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge;
- Genehmigung des Geschäftsberichts;
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Entscheid über Statutenänderungen;
- Auflösung des Vereins.
Art. 9 Einberufung, Anträge der Mitglieder
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres statt. Das Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung wird spätestens zwei Monate im Voraus bekannt gegeben.
2 Bis vier Wochen vor dem Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich Anträge oder Wahlvorschläge einreichen. Der Vorstand hat das Geschäft auf die ordentliche Traktandenliste zu setzen.
3 Zur ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen unter Beilage der Traktandenliste sowie allfälliger Entscheidungsgrundlagen.
4 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durchgeführt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies zur Behandlung bestimmter Geschäfte wünscht. Die Versammlung findet innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung statt. Datum, Traktanden und allfällige Entscheidungsgrundlagen werden spätestens zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben.
5 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium, gegebenenfalls von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Der Vorstand sorgt für die Führung des Protokolls.
6 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt wurden, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
Art. 10 Abstimmungen und Wahlen
1 Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
2 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (vorbehältlich Art. 18 und Art. 19). Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium des Vereins den Stichentscheid.
3 Bei einem Co-Präsidium wird der Stichentscheid in folgender Reihenfolge ausgeübt: In erster Linie steht der Entscheid der anwesenden Person des Co-Präsidiums zu. In zweiter Linie der sitzungsleitenden Person des Co-Präsidiums. In dritter Linie einigen sich die beiden Personen des Co-Präsidiums. In vierter Linie entscheidet das Los.
4 Auf Begehren der Hälfte der anwesenden Aktivmitglieder erfolgen Wahlen und Abstimmungen geheim.
Vorstand
Art. 11 Zusammensetzung des Vorstandes
1 Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern.
2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ad personam gewählt.
3 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Insbesondere wählt er aus seinen Mitgliedern das Präsidium. Dieses kann aus einem Co-Präsidium oder einem Präsidium und einem Vizepräsidium bestehen.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand regelt seine Organisation in einer Geschäftsordnung.
5 Der Vorstand ist berechtigt, nach Bedürfnis Sachverständige zu den Sitzungen beizuziehen. Diese haben beratende Stimme.
6 Die Geschäftsführung nimmt in der Regel an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 12 Aufgaben des Vorstands
1 Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die gesetzlich oder statutarisch nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
2 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er behandelt alle Aufgaben des Vereins und besorgt den Verkehr mit den Behörden und anderen Organisationen.
3 Der Vorstand kann Führungs- und Vertretungsaufgaben an eine Geschäftsführung oder an Dritte übertragen. Die Delegation von Aufgaben wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Art. 13 Organisation und Beschlussfassung des Vorstands
1 Der Vorstand wird durch das Präsidium einberufen. Er tagt sooft die Geschäfte es erfordern oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern, mindestens aber drei Mal pro Jahr.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidium. Bei einem Co-Präsidium wird der Stichentscheid entsprechend Art. 10 Abs. 3 ausgeübt.
3 Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern nicht mindestens drei Vorstandsmitglieder die mündliche Beratung verlangen.
Art. 14 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen. Diese zeichnen kollektiv zu zweit.
Art. 15 Geschäftsstelle
Der Verein betreibt eine vom Vorstand eingesetzte ständige Geschäftsstelle. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Ihr/ihm obliegt die operative Geschäftsführung für die Tätigkeit des Vereins. Die Zuständigkeit von Vorstand und Geschäftsstelle wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Revisionsstelle
Art. 16 Revisionsstelle
1 Der Verein lässt seine Buchführung durch eine externe, im Register der Revisionsaufsichtsbehörde eingetragene, Revisionsstelle eingeschränkt prüfen.
2 Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.
3 Die Revisionsstelle wird jeweils für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
V. Haftung
Art. 17 Haftung der Vereinsmitglieder
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Statutenänderung und Auflösung des Vereins
Art. 18 Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können von der Mitgliederversammlung abgeändert werden, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmen dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Art. 19 Auflösung und Fusion des Vereins
Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmen der Auflösung/Fusion zustimmen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 2024 einstimmig gutgeheissen worden und treten per sofort in Kraft.
Bern, den 26. Juni 2024
Präsidium: Tanja Rüdisühli / Jeremias Amstutz
Geschäftsführung: Thomas Brunner